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mit  der  Stadtgemeinde  Posen  behufs  Einführung  des  elektrischen
Straßenbahnbetriebes  geschlossen  hat,  bezw.  schließen  wird,  sich  über
den  1.  Januar  1942  hinaus,  sei  es  stillschweigend,  indem  derselbe
nicht  gekündigt  wird,  oder  sei  es  durch  ausdrückliche  Vereinbarung
verlängern,  so  gilt  der  gegenwärtige  Vertrag  unter  Vereinbarung
einer  angemessenen  Gewinnbeteiligung  zwischen  der  Gemeinde
St.  Lazarus  und  der  Unternehmerin  stets  auf  die  gleiche  Zeitdauer
als  verlängert.  Die  Gewinnbeteiligung  darf  der,  der  Stadt  Posen
bewilligten,  im  Verhältnis  nicht  nachstehen.

Erlischt  der  Vertrag  infolge  Kündigung  oder  Ablauf  der
Konzession,  so  ist  die  Unternehmerin  befugt,  über  die  Gleis-  und
Streckenausrüstung  der  Straßenbahnstrecken  frei  zu  verfügen.

Entfernt  sie  die  Anlagen,  so  muß  sie  die  Straßenbefestigung
in  den  früheren  Zustand  versetzen.

814.

Die  Gemeinde  St.  Lazarus  verpflichtet  sich  als  Beihülfe  zu
den  Kosten  des  Betriebes  der  Straßenbahn  jährlich  3000  M  buchstäblich:
  „Dreitausend  Mark“  auf  die  Dauer  von  5  Jahren,  im
Ganzen  also  15000  „X  an  die  Unternehmerin  zu  zahlen.  Die  erste
Rate  soll  an  dem  1.  Mai  fällig  sein,  welcher  der  Eröffnung  des
Betriebes  folgt.  Nach  Zahlung  der  15000  M  ist  die  Gemeinde
zu  keinerlei  Beihülsen  mehr  verpflichtet.

§  15.

Der  Unternehmerin  ist  es  gestattet,  sämtliche  Rechte  und
Pflichten  aus  diesem  Vertrage  an  eine  andere  Aktiengesellschaft,
oder  an  eine  andere,  dem  Gemeindevorstande  genehme  Person  zu
übertragen.

§  16.

Die  Unternehmerin  ist  berechtigt,  von  diesem  Vertrage  zurückzurreten,
  wenn  der  Vertrag  zwischen  ihr  und  der  Stadtgemeinde
Posen  zur  Einführung  des  elektrischen  Straßenbahnbetriebes  nicht
bis  zum  1.  November  1896  zu  Stande  gekommen  und  ihr  nicht  bis
zum  1.  Jannar  1897  die  Konzession  und  die  Erlaubnis  zum  Bau
der  elektrischen  Straßenbahn  in  der  Stadt  Posen  und  der  im  82
dieses  Vertrages  namentlich  bezeichneten  Strecke  erteilt  ist,  ferner  in
dem  Falle,  daß  seitens  der  zuständigen  Behörden  die  Benutzung
einzfelner  öffentlicher  Straßen  und  Plätze  oder  Brücken  für  die  in