Vertrag  zwischen  der  Gemeinde  Wilda  und  der
Straßenbahn-Gesellschaft.

Zwischen  der  Gemeinde  Wilda  und  der  Aktiengesellschaft
„Posener  Straßenbahn  zu  Posen“  wird  nachfolgender  Vertrag  abgeschlossen:


§  1.

Die  Posener  Straßenbahn  verpflichtet  sich,  ihre  demnächst
zur  Ausführung  gelangende  Linie  vom  Alten  Markt  nach  dem
Wildator  bis  nach  Wilda  hinein  zu  verlängern  und  zwar  durch
die  Kronprinzenstraße  bis  zu  demjenigen  Punkte  derselben,  an  welchem
die  Straße  militärfiskalisch  wird  und  die  ganze  Linie  elektrisch
mit  oberirdischer  Stromzuführung  zu  betreiben.

Die  Verlängerung  erfolgt  zunächst  bis  zu  der  in  der  Kronprinzenstraße
  sich  befindlichen  Brücke,  über  diese  hinaus  bis  zum
Endpunkt  der  Strecke  aber  frühestens,  sobald  die  Gemeinde  Wilda
ihre  Absicht  durchgeführt  hat,  jene  Brücke  zu  beseitigen  und  an
ihrer  Stelle  eine  Rohrleitung  anzulegen.

§  2.

Die  Gemeinde  Wilda  erteilt  der  Unternehmerin  das  ausschließliche
  Recht,  sowohl  die  vorgenannte,  als  auch  andere  Straßenbahnlinien
  im  Gemeindebezirke  von  Wilda  zu  bauen  und  zu  betreiben,
wo  und  wann  Unternehmerin  es  für  angebracht  hält  und  überläßt
zu  diesem  Zwecke  die  in  dem  Gemeindegebiete  gelegenen  Straßen,
Plätze  und  Brücken,  soweit  sie  darüber  zu  verfügen  berechtigt  ist,
der  Unternehmerin  zur  Mitbenutzung.

Es  ist  Sache  der  Unternehmerin,  sich  die  zur  Benutzung
fremden  Eigentums,  insbesonders  von  Provinzialstraßen-Strecken
etwa  erforderliche  Erlaubnis  zu  erwirken:  der  Gemeindevorstand
wird  sie  hierbei  nach  Kräften  unterstützen.

Von  dem  Baubeginn  der  einzelnen  Linien  sind  die  von  der
Unternehmerin  aufzustellenden  speziellen  Straßenpläue  dem  Gemeindevorstande
  zur  ortspolizeilichen  Genehmigung  einzureichen.

83.

Der  Unternehmerin  bleibt  es  überlassen,  die  von  ihr  zu
erbauenden  Strecken  ganz  oder  teilweise  eingleisig  oder  zweigleisig
anzulegen,  die  Spurweite  soll  1,435  m  betragen.

Für  den  Oberbau  sind  Stahlschienen  zu  wählen.  Die  Unternehmerin
  hat  nach  Herstellung  des  neuen  Schienenweges  auf  eigene
Rechnung  nach  Vorschrift  des  Gemeindevorstandes  mit  Benutzung