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des  vorhandenen  Materials  die  Pflasterung,  Chaussierung  oder
anderweitige  Straßenbefestigung  wieder  in  den  vorigen  Stand
zu  setzen.

Hinsichtlich  der  Vorkehrungen  zur  Sicherheit  von  Kanälen,
Wasser=  oder  elcktrischen  Anlagen,  auf  welche  die  Errichtung  oder
der  Betrieb  der  Bahn  irgend  einen  Einfluß  ausübt,  sind  die  Anordnungen
  des  Gemeindevorstandes  von  der  Unternehmerin  zu
befolgen.

84.

Die  Unternehmerin  hat  die  Gleisanlagen  in  gutem  Zustande
zu  erhalten  und  die  durch  Reparaturen  oder  Neuverlegung  von
Geleisen  entstehenden  Pflasterarbeiten  für  ihre  eigene  Rechnung
ausführen  zu  lassen.

Die  Unterhaltung  des  Pflasters  der  Chaussierung  oder  anderweitigen
  Straßenbesestigung  sowie  die  Straßenreinigung  und  Schneeabfuhr
  liegt  auf  allen  nach  82  jetzt  und  in  Zukunft  zu  erbauenden
Strecken  der  Gemeinde  Wilda  ob,  unbeschadct  aller  etwaigen  Verpflichtungen
  Dritter.

Sollten  seitens  der  für  die  Unterhaltung  der  mit  Geleisen
belegten  Straßenstrecken  zuständigen  Behörden  oder  von  anderer
Seite  der  Unternehmerin  irgend  welche  Lasten  bezüglich  der  Unterhaltung
  oder  Erneuerung  der  Straßenbefestigung  oder  bezüglich  des
Umbaues  von  Straßenstrecken  auferlegt  werden,  so  ist  die  Gemeinde
verpflichtet,  die  Unternehmerin  gegenüber  aller  derartigen  Ansprüchen
zu  vertreten  und  vollständig  schadlos  zu  halten.  Unternehmerin
kann  keinerlei  Schadenersatzansprüche  gegen  die  Gemeinde  Wilda
erheben,  wenn  der  Betrieb  der  Straßenbahn  durch  Pflasterarbeiten
oder  durch  Verlegung  von  Wasserröhren  2c.  gestört  werden  sollte.

Sie  ist  im  Gegenteil  dazu  verpflichtet,  den  Betrieb  in  jedem
Falle  soweit  es  die  technische  Möglichkeit  gestattet,  in  vollem  Umfange
  aufrecht  zu  erhalten.

Die  Gemeinde  wird  auch  ihrerseits  bei  Ausführung  der
Arbeiten  nach  Möglichkeit  dahin  wirken,  daß  der  Straßenbahnbetrieb
  beibehalten  werden  kann.

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Zur  Reinigung  des  Bahnkörpers  ist  die  Unternehmerin  nur
insoweit  verpflichtet,  als  es  zur  Aufrechterhaltung  des  Straßenbahnbetriebes
  erforderlich  ist.