87.

Der  elektrische  Betrieb  sämtlicher  von  der  Unternehmerin
anzulegenden  Straßenbahnlinien  hat  mit  oberirdischer  Stromzuführung
nach  dem  System  Thomson-Houston  zu  erfolgen.  Die  Unternehmerin
  ist  aber  berechtigt,  ein  anderes  System  der  Stromzuführung
oder  des  elektrischen  Betriebes  überhaupt  einzuführen,  wenn  sie
dasselbe  für  vorteilhaft  hält.

88.

Die  Unternehmerin  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Einrichtungen
  für  die  Zu-  und  Rückleitung  der  elektrischen  Energie  derart
getroffen  werden,  daß  jede  Beeinflussung  der  bestehenden  oder  noch
anzulegenden  Telegraphen-,  Fernsprech-,  Licht=  pp.  Leitungen  ausgeschlossen
  ist,  insbesondere  auch,  daß  ausreichende  Schutzvorkehrungen
gegen  Berührung  herabfallender  Drähte  von  sonstigen  Leitungen
mit  den  Drahtleitungen  der  Straßenbahn  angebracht  werden.  Für
die  durch  Außerachtlassung  der  Vorsichtsmaßregeln  sich  ergebenden
Beschädigungen  und  deren  Folgen  hat  die  Unternehmerin  aufzukommen.


§  9.

Jeder  Wagen  braucht  nur  von  einem  Wagenführer  begleitet
zu  sein,  und  kann  die  Unternehmerin  das  sogenannte  Zahlkastensystem
  zur  Anwendung  bringen.  Die  Wagen  müssen  beständig  in
gutem,  sauberem  Zustande  erhalten  werden.

§  10.
Die  Straßenbahn  ist  zunächst  für  den  Transport  von  Personen
  bestimmt,  darf  jedoch  auch  zu  Packet=  und  Stückgutbeförderung
sowie  zur  Güterbeförderung  in  ganzen  Wagenladungen  benutzt  werden.

§  11.

Die  Posener  Straßenbahn  ist  zum  Betriebe  der  in  §  2
erwähnten  Strecken  bis  zum  Ablaufe  ihrer  Konzession  in  dem
Stadtgebiet  Posen  verpflichtet;  die  Erlaubnis  zum  Betriebe
der  Straßenbahnen  innerhalb  der  Gemeinde  Wilda  wird  ihr  ohne
Rücksicht  auf  den  Baubeginn  und  die  Fertigstellung  für  alle  in
§  2  gedachten  Strecken  bis  zum  1.  Januar  1942  erteilt.  Sollte
der  Vertrag,  über  welchen  Unternehmerin  mit  der  Stadtgemeinde
Posen  behufs  Einführung  des  elektrischen  Straßenbahnbetriebes  in
Verhandlung  steht,  sich  über  den  1.  Januar  1942  hinaus,  sei  es
stillschweigend,  indem  derselbe  nicht  gekündigt  wird,  oder  sei  es