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durch  ausdrückliche  Vereinbarung,  sich  verlängern,  so  gilt  der  gegenwärtige
  Vertrag  zwischen  der  Gemeinde  Wilda  und  der  Unternehmerin
  stets  auf  die  gleiche  Zeitdauer  als  verlängert.

812.

Die  Unternehmerin  ist  berechtigt,  mit  Genehmigung  des  Ge—
meindevorstandes  aus  ihrer  Zentrale  elektrischen  Strom  für  Beleuchtungszwecke
  oder  zum  Betriebe  von  Motoren  an  Dritte,  in  Wilda
wohnende  Personen  abzugeben.

8  13.

Erlischt  der  Vertrag,  so  steht  der  Unternehmerin  die  freie
Verfügung  über  die  sämtlichen  Geleise  und  die  elektrischen  Streckenausrüstung
  sowie  über  alle  Zubehörungen  der  Bahnanlage  zu,
jedoch  hat  dieselbe  —  falls  sie  die  Geleise  pp.  entfernt  —  die
Straßen  alsbald  in  den  früheren  Zustand  zu  versetzen.

§  14.

Die  Gemeinde  Wilda  verpflichtet  sich  als  Beihülfe  zu  den
Kosten  der  ersten  Anlage  der  Straßenbahn  jährlich  5  000  M
(buchstäblich  Fünftausend  Mark)  auf  die  Dauer  von  5  Jahren
jedesmal  am  1.  Mai  jeden  Jahres  an  die  Untenehmerin  zu  zahlen.
Die  erste  Rate  soll  an  dem  1.  Mai  fällig  sein,  welcher  der
Eröffnung  des  elektrischen  oder  des  provisorischen  Pferde-Betriebes
solgt,  auch  wenn  in  diesem  Zeitpunkt  erst  die  in  8  1  Absatz  2
bezeichnete  Teilstrecke  im  Betriebe  ist.

§  15.

Die  Gemeinde  Wilda  überläßt  der  Unternehmerin  während
der  ganzen  Dauer  des  Vertrages  unentgeltlich  von  ihrem  Kronprinzenstraße
  90  gelegenen  Schulgarten  einen  Platz,  paralell  mit  der
Kronprinzenstraße  und  unmittbar  an  ihr  gelegen,  in  der  Länge  von
9  m  und  in  der  Tiefe  von  4  m  zum  Bau  eines  Schuppens.
Sie  gestattet  auch  die  Einführung  von  Geleisen  in  denselben  und
die  Überschreiung  des  Bürgersteiges  durch  die  Geleise  zu  dem
gedachten  Zwecke,  die  Beseitigung  des  Zaunes  soweit  dieselbe  nötig
werden  wird,  die  Säuberung  des  zur  Benutzung  überlassenen  Platzes
von  Bäumen  und  seine  Planierung.

Beim  Erlöschen  des  Vertrages  gemäß  §  11  ist  Unternehmerin
verpflichtet,  den  Schuppen  auf  Verlangen  der  Gemeinde  Wilda  zu
entfernen,  nicht  aber  den  Platz  in  den  früheren  Zustand  zu  versetzen.