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§  16.

Der  Unternehmerin  ist  es  gestattet,  sämtliche  Rechte  und
Pflichten  aus  diesem  Vertrage  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  oder
an  eine  andere,  dem  Gemeindevorstande  genehme  Person  zu
übertragen.  ’

§  17.

Die  Unternehmerin  ist  berechtigt,  von  diesem  Vertrage  zurückzutreten,
  in  dem  Falle,  daß  seitens  der  zuständigen  Behörden  die
Benutzung  einzelner  öffentlicher  Straßen  und  Plätze  oder  Brücken
ver  boten,  oder  an  ihre  Benutzung  bezw.  an  die  Konzessionserteilung
überhaupt  so  erschwerende  Bedingungen  geknüpft  werden  sollten,
daß  die  Unternehmerin  damit  die  Rentabilität  des  Unternehmens
in  Frage  gestellt  sieht.

8  18.

Die  Kosten  und  Gebühren  dieses  Vertrages  trägt  die  Unternehmerin.



Wilda,  2.  November  1896.  Posen,  27.  Oktober  1896
Der  Gemeinde-Vorstand  Posener  Straßenbahn
(L.  S.)
Schwarzkopf  Fischer.

Dreyzehner.

*C—.
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