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Sämtliche  zum  Bau  der  Strecke  erforderlichen  Materialien
müssen  zum  Einbau  und  Verlegen  tunlichst  fertig  auf  die  Baustelle
gebracht  werden.

84.

Durch  die  Gleise  und  sonstigen  Bahnanlagen  dürfen  die  vorhandenen
  unterirdischen  Leitungen  (Gas,  Wasser,  Kanal,  Kabel  2c.)
in  ihrer  Zugänglichkeit  nicht  beeinträchtigt  werden.  Insbesondere
darf  die  Benutzung  der  Hydranten,  Einsteigeschächte  und  sonstigen
Offnungen  nicht  erschwert  werden.

Sämtliche  nach  Urteil  des  Magistrats  durch  die  Anlagen
und  den  Betrieb  der  elektrischen  Bahn  an  den  Straßen,  den
Wasserleitungs-,  Entwässerungs=  und  Beleuchtungsanlagen,  den
städtischen  Telegraphen=  und  Telephonleitungen  2c.  nötigen  Umänderungen
  oder  Neuanlagen  werden  auf  Kosten  der  Straßenbahn-Gesellschaft
  durch  die  Siadt  nach  eigenem  Ermessen  ausgeführt.

Bei  Um=  und  Neupflasterung,  sowie  bei  Verbreiterung  der
berührten  Straßen  und  Plätze  bestreitet  die  Stadt  die  Kosten  der
gesamten  Materiallieferung  und  übernimmt  die  Straßenbahn  diejenigen
  Kosten,  welche  an  Arbeitslöhnen  für  den  Raum  zwischen
den  Schienen  und  je  ½  m  zu  beiden  Seiten  entstehen  und  zwar
für  das  Material,  in  dem  die  Straße  oder  der  Platz  hergestellt
ist  oder  wird.  Wird  gleichzeitig  eine  Verlegung  der  Gleise  vom
Magistrat  gewünscht  und  vom  Herrn  Regierungs-Präsidenten  genehmigt,
  so  ist  dieselbe  nebst  den  Abänderungen  an  den  sonstigen
Zubehörteilen  der  Bahnanlage  von  der  Straßenbahngesellschaft  auf
eigene  Kosten  auszuführen.

Die  Unterhaltung  der  Straßenbesestigung  im  Bereiche  der
Gleisanlagen,  d.  h.  innerhalb  der  Schienen  und  zwischen  den
Gleisen,  sowie  jederseits  in  ½  m  Breite  außerhalb  der  Gleise,
liegt  während  der  Dauer  dieses  Vertrages  der  Straßenbahn  ob,
inkl.  der  Lieferung  der  für  die  laufende  Unterhaltung  erforderlichen
Materialien.

Wo  die  Schienen  weniger  als  1  m  vom  Bordstein  des
Bürgersteiges  entfernt  sind,  erstreckt  sich  die  Unterhaltungspflicht
der  Straßenbahn  bis  an  den  Bordstein.

Sämtliche  bei  Neu=  und  Umbauten  der  Bahnanlage  erforderlichen
  Straßenbauarbeiten  führt  die  Stadtgemeinde  zu  Lasten
der  Gesellschaft  aus.  Der  Magistrat  entscheidet  darüber,  ob  und
welche  Arbeiten  im  Interesse  des  Verkehrs  erforderlich  sind.