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Der  Straßenbahn  sollen  jedoch  vor  der  Feststellung  die
Voranschläge  vorgelegt  und  die  Rechnungen  zugesandt  werden.
Etwaige  Wünsche  und  Ausstellungen  der  Straßenbahn  sollen,  soweit
  tunlich,  Berücksichtigung  finden.

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§  5.

Die  Entwässerungsanlage  der  Schienen  ist  stets  in  betriebssähigem
  Zustand  zu  erhalien.  In  verkehrsreichen  Straßen  und
soweit  überhaupt  Verkehrsstörungen  durch  die  Reparatur  der  Bahnanlagen
  bedingt  werden,  kann  die  Ausführung  der  Arbeiten  in  zu
bestimmender  Frist  und  auch  während  der  Nacht  verlangt  werden,
soweit  sie  nicht  polizeilich  untersagt  wird.

§  6.

Die  Gesellschaft  gestattet  der  Stadt  die  unentgeltliche  Benutzung
  sämtlicher  Masten  zu  Zwecken  der  städtischen  Verwaltung
behufs  Anbringung  von  Beleuchtungskörpern,  Licht-,  Telegraphenund
  Telephonleitungen,  Straßenschildern  usw.,  soweit  und  solange
der  Bahnbetrieb  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird  und  der  Straßenbahn
  keine  besonderen  Kosten  erwachsen.

Wird  aus  irgend  welchem  Grunde  eine  Versetzung  der  seitens
der  Stadigemeinde  in  Anspruch  genommenen  Masten  erforderlich
(vergl.  §  2  Abs.  3),  so  hat  die  Stadtgemeinde  die  Kosten  für  die
durch  die  Versetzung  entstehenden  Umänderungen  ihrer  Aulagen
zu  tragen.

§  7.

Der  Magistrat  behält  sich  die  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  zu  vorstebendem  Vertrage  vor.  Erfolgt
diese  Zustimmung  nicht  innerhalb  5  Monate  nach  Vollziehung
dieses  Vertrages  seitens  der  Straßenbahn,  so  ist  die  Unternehmerin
berechtigt,  einseitig  vom  Vertrage  zurückzutreten.  Das  gleiche  Recht
steht  ihr  zu,  wenn  die  Konzession  nicht  bis  zum  1.  April  1906
erteilt  ist.  "

88.

Die  Kosten  und  Gebühren  dieses  Vertrages  hat  die  Straßen—

bahn  zu  tragen.

13.
Posen,  den  Dezember  1905.

21.
Der  Magistrat.  Die  Posener  Straßenbahn.
Wilms.  Lochning.  Schulz.  Fischer.