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1)  Theater-Vertrag.

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Posen,  vertreten  durch  den
Magistrat  und  Herrn  Theater-Direktor  Gustav  Thies,  z.  Zt.
Berlin,  wird  folgender  Vertrag  geschlossen:

§  1.

Der  Magistrat  zu  Posen  überläßt  das  der  Stadt  Posen
gehörige,  am  Wilhelmsplatz  hierselbst  belegene  Stadttheater  ohne
weitere  Gewährleistung,  in  dem  Zustande,  in  welchem  es  sich  heute
befindet,  dem  Herrn  Theater-Direktor  Gustav  Thies,  welchem
dasselbe  in  allen  seinen  Teilen  genau  bekannt  ist,  für  die  Zeit
vom  1.  September  1902  ab  auf  drei  Jahre  zum  Zwecke  des
Theaterbetriebes  mit  der  Verpflichtung,  spätestens  am  24.  September
  jeden  Jahres  mit  den  Vorstellungen  zu  beginnen.

Der  Magistrat  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Vertrag
  in  der  Zeit  vom  15.  Mai  bis  15.  Juni  1903  zu  lösen.
Erfolgt  eine  solche  Lösung  nicht  und  wird  der  Vertrag  von  keiner
Seite  bis  zum  1.  November  1904  gekündigt,  so  läuft  der  Vertrag
bis  zum  1.  September  1905,  gilt  aber  stets  stillschweigend  auf
ein  weiteres  Jahr  verlängert,  sofern  er  von  keiner  Seite  bis  zum
1.  November  des  dem  Vertragsablauf  vorhergehenden  Jahres
gekündigt  wird.

Während  der  Vertragsdauer  ist  der  Magistrat  in  der  Zeit
vom  15.  Mai  bis  15.  September  jeden  Jahres  über  das  Theater
frei  zu  verfügen  berechtigt.

Ausgeschlossen  von  der  Überlassung  sind:

1.  diejenigen  Räume,  welche  für  den  zum  Hauswart  bestellten
  Theaterinspektor  zur  Wohnung  und  fonstigen
Benutzung  desselben  bestimmt  sind  und  zwar  Zimmer  76,
184—187  im  Erdgeschoß,  Nr.  178,  177  und  51  a  im
unteren  Keller;

2.  die  zur  Aufbewahrung  des  Theater-Inventars  benutzten
und  vom  Magistrat  bestimmten  Räume,  Keller=  und
Bodenräume,  sowie  Nischen  und  zwar  Nr.  180,  179  und
176  im  unteren  Keller,  Nr.  188,  84,  82,  79,  25,  24,
46  à  und  80  im  Erdgeschoß,  Nr.  47  und  52  im  Parquet,
  Nr.  17,  18,  53  im  I.  Rang,  23  im  ll.  Rang,
Nr.  46,  66,  87  und  93  im  III.  Rang,  sowie  Nr.  57,
61—65  im  Bodenraum;