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das  Foyer  und  Büffet  und  die  für  dieselben  bestimmten
Räume  und  Einrichtungen  Nr.  39  im  J.  Rang;

4.  der  Malersaal  Nr.  69,  90  einschließlich  der  Podeste
Nr.  195  und  196  im  II.  Rang;

5.  die  Königliche  Loge,  über  deren  mietsfreie  Benutzung
Sr.  Mojestät  die  Bestimmung  vorbehalten  ist  —  Nr.  36a
und  109  im  J.  Rang;

6.  das  Foyer  im  III.  Rang  —  Nr.  159—161;

7.  die  im  §  19  angeführten  Dienstplätze.

Sollte  aus  irgend  einem  Grunde  eine  Verminderung  der
vorhandenen  Sitzplätze  eintreten  müssen,  so  steht  dem  Unternehmer
eine  Entschädigung  nicht  zu.

§  2.

Außer  dem  Nutzungsrechte  am  Hause  hat  Unternehmer  das
Recht  des  Gebrauches  an  dem  für  die  Zwecke  des  Stadttheaters
bestimmten,  im  Besitze  der  Stadtgemeinde  verbleibenden  beweglichen
und  unbeweglichen  Zubehör  des  Theaters,  insbesondere  dem
Fundus  an  Vorhängen,  Maschinerien,  Dekorationen,  Möbeln  2c.
Die  Übergabe  erfolgt  nach  einem  vom  Magistrat  aufzustellenden,
dem  Theaterunternehmer  zu  übergebenden  Verzeichnisse.

83.

Eine  Abtretung  vorstehender,  dem  Unternehmer  eingeräumten
Rechte  ist  ohne  Genehmigung  des  Magistrats  unzulässig  und  wird
als  Kontraktbruch  betrachtet  und  gibt  dem  Magistrat  außerdem
das  Recht,  sofort  über  das  Theater  anderweit  zu  verfügen.

84.

Der  Unternehmer  darf  Räume  des  Theaters  weder  zu
Schlaf-,  noch  Wohnräumen  benutzen  oder  benutzen  lassen.  Dagegen
soll  es  ihm  frei  stehen,  sein  für  die  Zwecke  dramatischer  Vor—
stellungen  bestimmtes  Privatinventarium  in  den  Räumen  des
Stadttheaters  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten  aufzubewahren,  so—
weit  diese  Räume  dazu  ausreichen  und  sich  nach  Ansicht  des
Magistrats  dazu  eignen.  Die  Ankleidezimmer  Nr.  26,  29,  28,
27,  14,  15,  16,  31,  30,  18,  19,  33—35,  32,  20,  21  und  22
dürfen  zur  dauernden  Aufbewahrung  der  Theatergarderobe  nicht
benutzt  werden.  Das  Konversationszimmer  darf  nicht  als  Ankleidezimmer
  benutzt  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  seinem
Zwecke  entzogen  werden.