525

Die  Schlüssel  zu  sämtlichen,  im  Stadttheater  befindlichen
Räumen  bleiben  stets  in  den  Händen  des  städtischen  Theater—
inspektors.  Die  Feuerwache  ist  befugt,  alle  Räume  jederzeit  zu
revidieren.

Unternehmer  ist  verpflichtet,  sein  Privatinventar  auf  seine
Kosten  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern  und  sich  darüber  durch
Vorlegung  der  Police  auszuweisen.

85.

Der  Theater-Unternehmer  ist  verpflichtet,  während  der  Saison
vom  1.  September  bis  15.  Mai  wöchentlich  wenigstens  an  sechs
Abenden  und  Sonntags  nachmittags  dramatische  Werke  bezw.
Opern  öffentlich  vor  dem  Publikum  im  Stadttheater  zur  Aufführung
  zu  bringen.  Spielt  derselbe  weniger,  so  ist  der  Magistrat
berechtigt,  für  jeden  ausfallenden  Spielabend  eine  Geldstrafe  von
50  Mark  zu  verlangen.

8§  6.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  dem
Publikum  aus  allen  Gebieten  der  dramatischen  Kunst  gute  und
beliebte  Werke  von  einem  geeigneten  Künstlerpersonal  und  unter
Mitwirkung  eines  guten  Orchesters  in  angemessener  Form  vorgeführt
  werden.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  dem  Magistrat
vor  Beginn  der  Saison  einen  Normal-Gagenetat  vorzulegen,  zu
dessen  Einhaltung  der  Unternehmer  auf  Verlangen  des  Magistrats
auch  hinsichtlich  der  Höhe  der  Gagen  verpflichtet  ist.

Es  müssen  monatlich  mindestens  an  vier  Abenden  klassische
Stücke  gegeben  werden.  Welche  Stücke  als  solche  anzusehen  sind,
entscheidet  der  Magistrat.

Opernvorstellungen  sind  während  mindestens  6  Monaten  der
Saison  wenigstens  wöchentlich  zweimal  zu  geben.

Werden  durch  eine  Vorstellung  Urheber=  oder  Aufführungqgsrechte
  verletzt,  so  hat  hierfür  lediglich  Unternehmer  zu  haften  und
die  etwa  gegen  die  Stadt  erhobenen  Ansprüche  zu  vertreten.

Die  Vorstellungen  müssen  mindestens  2½  Stunden  dauern.
Der  angekündigte  Beginn  der  Vorstellungen  ist  pünktlich  einzuhalten.
Die  Pausen  sind  auf  das  kürzeste  Zeitmaß  zu  beschränken.

Der  Spielplan  ist  allwöchentlich  im  voraus  zur  öffentlichen
Kenntnis  zu  bringen.

Der  Theater-Unternehmer  oder  Glieder  seiner  Familie  dürfen
nur  mit  Genehmigung  des  Magistrats  auftreten.