87.

Der  Unternehmer  darf  mit  seinem  Personal  bezw.  Orchester
Aufführungen  auswärts  nur  mit  Genehmigung  des  Magistrats
veranstalten.

88.

Die  Preise  der  Plätze  und  die  Abonnementsbedingungen  sind
dem  Magistrat  zur  Genehmigung  rechtzeitig  zu  unterbreiten.  Die
vom  Magistrat  wegen  ihrer  schlechten  Lage  als  nicht  benut  bar
bezeichneten  Plätze  dürfen  niemals  verkauft  werden.  Bei  Zuwiderhandlungen
  verfällt  der  Unternehmer  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem
dreifachen  Preise  der  zu  Unrecht  verkauften  Plätze  gleichkommt.
Vorstellungen  bei  aufgehobenem  Abonnement  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Magistrats.

Der  Unternehmer  hat  alljährlich  eine  Benefizvorstellung  für
die  Pensions-Anstalt  der  Deutschen  Bühnen-Genossenschaft  zu  veranstalten.
  Weitere  Benefiz-Vorstellungen  sind  nicht  gestattet.

Vorstellungen  zu  ermäßigten  Preisen  sind  außer  Sonntags
nachmittags  nur  einmal  in  der  Woche  und  nur  für  klassische  Stücke
gestattet;  Ausnahmen  bedürfen  der  schriftlichen  Genehmigung  des
Magistrats,  welche  vor  Veröffentlichung  des  Spielplanes  einzuholen
  ist.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  an  jedem  Sonntage  Nachmittags-Vorstellungen
  zu  geben,  bei  denen  der  Preis  für  einen  Platz
im  ersten  Rang  75  Pf.,  im  Parquet  50  Pf.,  im  zweiten  Rang  30  Pf.
im  dritten  20  Pf.  beträgt.  Ausgeschlossen  von  der  Aufführung
sind  Possen  und  Ballets.  Die  für  diese  Vorstellung  bestimmten
Stücke  müssen  drei  Tage  vorher  veröffentlicht  werden;  auch  muß
ein  Vorverkauf  der  Billets  ohne  Aufschlag  stattfinden.  Im  übrigen
hängt  die  Wahl  der  Stücke  von  der  Genehmigung  des  Magistrats  ab.

§  9.

Unternehmer  hat  für  den  Abend  einen  Portier  in  Dienst
kleidung,  welcher  sich  während  des  Billetverkaufs  und  der  Vorstellungen
  im  Vestibül  des  Stadttheaters  aufzuhalten  und  dafür
zu  sorgen  hat,  daß  die  Türen  zum  Zuschauerraum  rechtzeitig
geöffnet  und  geschlossen  werden,  und  einen  zweiten  Portier  am
Eingange  zur  Bühne  aufgzustellen.

§  10.
Den  Bühnenmitgliedern  sind  für  den  Besuch  von  Vorstellungen
  besondere  Plätze  in  II.  Range  anzuweisen.