8SII.

Dem  Theater-Unternehmer  wird  vom  Magistrat  das  für  die
Bühnenmaschinerie  und  Handhabung  der  Dekorationen,  Versatzstücke,
  Bühnenmöbel  erforderliche  technische  Personal,  bestehend  aus
6  Arbeitern,  darunter  ein  Vorarbeiter  als  Theatermeister,  gestellt.
Dieses  Personal  steht  unter  dem  diretten  Befehl  des  städtischen
Theater-Inspektors.  Für  dasselbe  hat  der  Unternehmer  der  Stadt
die  Selbstkosten  im  voraus  für  die  ganze  Saison  zu  erstatten
und  zwar  einschl.  eines  halben  Monats  vor  Eröffnung  und  eines
halben  Monats  nach  Schluß  der  Saison.  Sollte  bei  größeren
Vorstellungen  dieses  Personal  nicht  ausreichen,  so  hat  der  Theater-Unternehmer
  auf  Ersuchen  des  Theater-Inspektors  das  fehlende
Hilfspersonal  auf  seine  Kosten  zu  stellen.  Etwaige  Renitenz  und
ungebührliches  Betragen  des  Bühnenarbeiter-Personals  gegen  den
Unternehmer,  die  Regisseure  und  Künstler  wird  auf  Antrag  des
Unternehmers  mit  Geldstrafe  oder  sofortiger  Entlassung  geahndet.

Dem  Theater-Inspektor  ist  rechtzeitig  ein  schriftliches  Programm
  für  die  erforderliche  Szenerie  nebst  Beleuchtung  zu  übergeben.
  Insofern  der  Theater-Inspektor  allein  seine  Anordnungen
getroffen  hat,  ist  er  für  die  künstlerische  und  sachgemäße  Szenerie
und  Beleuchtung,  sowie  für  alle  hierbei  zu  beobachtenden  Sicherheitsmaßregeln
  derselben  verantwortlich;  insofern  er  seine  Anordnungen
  auf  Anweisung  des  Theater-Unternehmers  getroffen  hat,
trifft  die  Verantwortung  den  letzteren.  Bei  Meinungsverschiedenheiten
  hat  sich  der  Theater-Inspektor  unbedingt  den  Anordnungen
des  Theater-Unternehmers  zu  fügen,  vorbehaltlich  etwaiger  Beschwerdeführung
  an  den  Magistrat.  Bei  Szenerien,  welche  Versat  oder
farbige  Beleuchtung  erfordern,  sind  auf  Antrag  des  Stadtbaurats
Beleuchtungsproben  abzuhalten.

§  12.

Der  Theater-Unternehmer  hat  das  Stadttheater,  soweit  es
ihm  verpachtet  ist,  vollständig  und  ausreichend  nach  Vorschrift  zu
beleuchten  und  außerdem  die  Korridore,  den  Zuschauerraum  und
die  Treppen  mit  einer  Nolbeleuchtung  durch  Ol  oder  Kerzen  in
geschlossenen  Laternen  in  ausreichender  Anzahl  zu  versehen.  Die
Notbeleuchtung  hat  Unternehmer  unter  seiner  eigenen  Verantwortung
zu  besorgen.  Die  Kosten  derselben  werden  von  der  Stadtgemeinde
ersetzt  (vergl.  §  25).

Der  Direktion  der  Gasanstalt  ist  jedesmal  einen  Tag  vorher
die  Anzeige  zu  machen,  wenn  eine  Beleuchtung,  namentlich  eine