528
Festbeleuchtung,  statthaben  soll,  und  sind  deren  Anordnungen  auch
hinsichtlich  der  Beleuchtung  von  dem  Unternehmer  streng  zu
befolgen.

§  13.

Die  Beheizung  des  Stadttheaters  wird  nach  Maßgabe  der
Heizinstruktion  von  der  Stadtgemeinde  besorgt.

8  14.

Unternehmer  ist  verpflichtet  darauf  zu  achten,  daß  das
städtische,  für  die  Zwecke  des  Stadttheoters  bestimmte  Inventarium
  während  der  Benutzung  vor  Beschädigung  oder  Zerstörung
bewahrt  werde.  Alle  während  der  Saison  beschädigten  Inventarienstücke
  sind  durch  den  Unternehmer  für  seine  Rechnung  sofort
zu  reparieren  oder  neu  zu  ersetzen.  Unternehmer  darf  kein
Stück  aus  dem  Theatergebäude  entfernen,  auch
ohne  Genehmigung  des  Stadtbaurats  keine  Anderungen  oder
Ergänzungen  in  den  Inventarienstücken  vornehm  n.  Das  Einschneiden
  von  Löchern  (Gucklöchern)  in  Vorhängen,  Dekorationsstücken
  rc.  ist  verboten.

Zur  sorgfältigen  Handhabung  der  Vühnenmöbel  hat  Unternehmer
  zwei  Abräumer  anzustellen,  welche  bei  den  Vorstellungen
und  Proben  das  zu  denselben  erforderliche  Mobiliar  aus  den
Möbelkammern  nach  der  Bühne  und  von  derselben  ohne  Verzug
nach  den  Möbelkammern  zu  schaffen  und  unterzubringen  haben.

Die  Staubdecken  der  Brüstungen  im  Zuschauerraume  sind
vor  Eröffnung  der  Vorstellung  abzunehmen  und  nach  Beendigung
derselben  wieder  aufzudecken.

Bei  den  Vorproben  dürfen  zum  Markieren  nur  die  einfachsten
  Möbel  benutzt  werden.  ·

Die  Abräumer  und  Logenschließerinnen  haben  sich  bei  Handhabung
  des  städtischen  Inventars  den  Anordnungen  des  städtischen
Theater-Inspektors  zu  fügen.

§  15.

Der  Theater-Unternehmer  ist  verpflichtet  streng  darüber  zu
wachen,  daß  mit  Feuer  und  Licht  auf  das  Vorsichtigste  umgegangen
werde,  daß  namentlich  die  in  der  Police  vorgeschriebenen  Vorsichtsmaßregeln
  streng  beachtet  werden.

Es  ist  Sache  des  Unternehmers,  sich  von  den  Bedingungen
der  Police  Kenntnis  zu  verschaffen.