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Feuerwerke  dürfen  im  Theatergebäude  auf  keinen  Fall
abgebrannt  werden.  Sollte  die  Aufführung  eines  Theaterstücks  die
Verwendung  eines  Feuerwerkskörpers  erfordern,  so  hat  der  Unternehmer
  sich  vorher  der  ausdrücklichen  Zustimmung  des  Stadtbaurats
  zu  versichern.  Im  übrigen  hat  der  Unternehmer  sich  allen
feuerpolizeilichen  und  behördlichen  Sicherheitsanordnungen  ohne
Widerspruch  zu  unterwerfen  und  ist  nicht  berechtigt,  daraus  irgend
einen  Entschädigungs-Anspruch  an  die  Stadtgemeinde  zu  erheben.

8  16.

Die  Reinigung  der  Räumlichkeiten  des  Stadttheaters  übernimmt
  die  Stadtgemeinde,  indem  sie  dieselbe  dem  Theater-Inspektor
  unter  Überlassung  des  Garderobengeldes  mit  10  Pf.
für  die  Person  überträgt.

Während  der  Saison  kann  dieser  die  Reinigung  des  Bühnenraumes
  der  unteren  und  oberen  Maschinerie  durch  die  Bühnenarbeiter
  (§  11)  bewirken  lassen.

§  17.

Unternehmer  ist  verpflichtet,  im  Stadttheater  Ordnung  zu
erhalten,  sowie  Unanständigkeit  und  Verstöße  gegen  die  guten
Sitten  zu  verhindern.  Er  darf  weder  bei  Proben  noch  bei  Vorstellungen
  Unbeteiligten  —  Angehörige  des  Personals  nicht  ausgenommen
  —  den  Aufenthalt  auf  der  Bühne  und  in  den  Garderoben
  gestatten.

9  18.

Die  genaue  Erfüllung  der  dem  Unternehmer  obliegenden
Verpflichtungen  überwacht  der  Magistrat.

Den  Anordnungen  des  Letzteren  in  den  in  Rede  stehenden
Beziehungen  ist  seitens  des  Unternehmers  unweigerlich  und  unverzüglich
  Folge  zu  leisten;  entgegengesetzten  Falles  ist  der  Stadtbaurat
  befugt,  die  Anordnungen  des  Magistrats  in  geeigneter
Weise  und  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Unternehmers  zur  Ausführung
  zu  bringen  und  äußersten  Falles  den  eisernen  Vorhang
herunterfallen  und  das  Haus  räumen  und  schließen  zu  lassen.

Den  Beauftragten  des  Magistrats  steht  das  Recht  zu,
jederzeit,  namentlich  auch  während  der  Vorstellungen  und  Proben
die  Bühne  zu  betreten,  sowie  alle  Theaterräume  zu  besuchen  und
das  Inventar  zu  revidieren.