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§  19.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  dem  Magistrats-Dirigenten
nd  dem  Dezernenten  je  2  Plätze  nach  deren  Bestimmung  zur
unentgeltlichen  Verfügung  zu  stellen  und  diese  Plätze  nicht  anderweitig
  zu  vergeben.

Der  Redaktion  jedes  in  Posen  erscheinenden  Blattes,  welches
ständige  Referate  über  das  Theater  ohne  Ersatz  aufnimmt,  kann
der  Unternehmer  2  Plätze  gewähren  und  ebenso  dem  von  ihm
anzunehmenden  Theaterarzt.  Ohne  Genehmigung  des  Magistrats
darf  Unternehmer  den  von  den  hiesigen  Zeitungen  zu  nennenden
Rezensenten  den  Besuch  der  Vorstellungen  nicht  verwähren.

Anderen  als  vorstehend  genannten  Personen  darf  ein  freier
sundiger  Eintritt  ohne  Genehmigung  des  Magistrats  nicht
gestattet  werden.

Für  jeden  nicht  zulässigen,  aber  von  dem  Direktor  gestatteten
freien  Eintritt  erleidet  derselbe  eine  Konventionalstrafe  von  10  Mark.

Dem  Magistrat  ist  darüber  schriftliche  Mitteilung  zu  machen,
welche  Personen  einen  ständigen  Freiplatz  erhalten  haben.  Der
Magistrat  hat  seinerseits  dem  Theaterdirektor  mitzuteilen,  welche
Plätze  der  Königl.  Polizei-Direktion  unentgeltlich  einzuräumen  sind.
Dem  Polizeidirektor  werden  2  Plätze  unentgeltlich  gewährt.

§  20.

Mit  der  Beendigung  der  Kontraktsdauer  hat  Unternehmer
das  Stadttheater  vollständig  zu  räumen.

Tut  er  dies  nicht,  so  ist  der  Magistrat  befugt,  aus  eigenem
Rechte  —  ohne  gerichtliche  Dazwischenkunft  —  auf  Kosten  des
Unternehmers  das  Haus  von  allen  Sachen,  welche  nicht  städtisches
Eigentum  sind,  räumen  zu  lassen.  Die  diesfälligen  Kosten  setzt  der
Magistrat  fest.  Der  Rechtsweg  über  die  Höhe  der  festgesetzten
Kosten  wird  ausgeschlossen.

§  21.

Die  Überlassung  des  Stadttheaters  und  des  Inventars  an
andere  Künstler  und  Gesellschaften  ist  in  allen  Fällen  von  der  besonderen
  Erlaubnis  des  Magistrats  abhängig.

In  allen  Fällen,  in  welchen  das  Stadttheater  zu  anderen,
als  Vorstellungen  dramatischer  Werke  oder  Werke  der  Tonkunst
oder  Produktionen  der  Tanzkunst  benutzt  werden  soll,  ist  gleichfalls
  die  ausdrückliche  Genehmigung  des  Magistrats  einzuholen;