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ohne  diese  Genehmigung  darf  eine  derartige  Benutzung  des  Stadttheaters
  nicht  stattfinden.  Theatralische  Vorstellungen  in  einer
anderen,  als  der  deutschen  Sprache,  bedürfen  der  ausdrücklichen
Genehmigung  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Posen  und  hat  der
Unternehmer  sich  diese  selbst  zu  beschaffen  und  dem  Magistrate
hiervon  Anzeige  zu  machen.

§  22.

Der  Magistrat  behält  sich  das  Recht  vor,  das  Stadttheater
zur  Ausführung  von  Dilettanten-Vorstellungen,  Konzerten  und  Bällen
zu  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  zu  benutzen  oder  durch
andere  Personen  und  Vereine  zu  gleichen  Zwecken  benutzen  zu  lassen.
Der  Magistrat  wird  den  Unternehmer  wenigstens  8  Tage  vorher
benachrichtigen,  an  welchem  Tage  und  während  welcher  Zeit  das
Stadttheater  für  einen  oder  den  andern  der  obigen  Zwecke  benutzt
werden  soll.  Unternehmer  ist  alsdann  verpflichtet,  während  der
ihm  bezeichneten  Zeit  das  Theater  seinerseits  nicht  zu  benutzen  und
dasselbe  dem  Magistrate  zur  freien  Benutzung  für  obige  Zwecke  zur
Disposition  zu  stellen.  Der  Magistrat  wird,  falls  nicht  eine  besondere
  dringende  Veranlassung  vorliegen  sollte,  dem  Unternehmer
an  den  Tagen  Sonntag  und  Freitag  die  Benutzung  des  Theaters
nicht  entziehen.

8  23.

Dem  Magistrat  ist  es  lediglich  anheimgestellt,  ob  und  wie  er
das  Buffet  und  die  dazu  bestimmten  Räume  und  Einrichtungen
dem  Zwecke  entsprechend  benutzen  lassen  will.  Unternehmer  ist  auch
in  dieser  Beziehung  nicht  befugt,  irgend  welchen  Widerspruch  zu
erheben.

8  24.

Für  die  Instandsetzung  des  Hauses  und  des  der  Stadt  gehörigen
  Inventariums  sorgt  der  Magistrat.

Unternehmer  hat  die  Pflicht,  außer  den  ihm  überlassenenzum
  städtischen  Fundus  gehörigen  Inventarienstücken,  alle  sonstigen
zu  den  Vorstellungen  erforderlichen  Gegenstände  an  Dekorationen,
Requisiten  und  Kostümen  sich  selbst  zu  beschaffen,  auch  die  erforderliuchen
  Dekorationen  in  würdiger  äußerer  Ausstattung  nach  den
dem  Siadtbaurat  zur  Genehmigung  vorzulegenden  Skizzen  herstellen
zu  lassen.  Unternehmer  hat  kein  Recht,  bauliche  Einrichtungen,
Vorrichtungen,  Reparaturen,  Beschaffung  neuer  Vorhänge,  Kulissen