532

und  Versatzstücke  oder  andere  Inventarienstücke  oder  die  Instandsetzung
  derselben  zu  fordern.  Dagegen  muß  Unternehmer  sich  jederzeit
  gefallen  lassen,  daß  bauliche  Einrichtungen,  Reparaturen,  Instandsetzungen
  der  Vorhänge,  Kulissen  und  sonstiger  Inventarienstücke
  vorgenommen  werden.

Wird  dadurch  die  vertragsmäßige  Benutzung  des  Theaters
dem  Unternehmer  nicht  blos  erschwert,  sondern  zeitweise  oder  für
die  übrige  Dauer  des  Kontrakts  gänzlich  unmöglich  gemacht,  so  ist
dem  Unternehmer  mindestens  14  Tage  vor  dem  Beginn  der  angeordneten
  Arbeiten  Nachricht  zu  geben.

Für  die  vom  Magistrate  zu  bestimmende  Zeit,  in  welcher
Unternehmer  das  Haus  dem  Vertrage  entsprechend  nicht  benutzen
könnte,  ist  der  Vertrag  für  beide  Teile  suspendiert.  Übersteigt  diese
Zeit  die  Dauer  von  einer  Woche,  so  ist  der  Unternehmer  berechtigt,
von  dem  Vertrage  zurückzutreten.  Ein  Anspruch  auf  Schadloshaltung
  steht  dem  Unternehmer  in  keinem  Falle  zu.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  durch  die  Bühnenarbeiter
die  etwa  von  der  Stadtgemeinde  im  Laufe  der  Saison  neubeschafften
  Dekorationen  in  der  freien  Zeit  belatten  und  gangbar
machen  zu  lassen,  sowie  alle  im  Zuschauer=  und  Bühnenhause  vorkommenden
  Reparaturen  am  städtischen  Inventar  ausführen  zu
lassen.  Das  dazu  erforderliche  Material  liefert  die  Stadtgemeinde
und  gehen  die  gelieferten  Arbeiten  ohne  Entgelt  in  das  Eigentum
der  Stadtgemeinde  über.

Andere,  als  für  die  Zwecke  des  Stadttheaters  bestimmte,  in
das  Eigentum  der  Stadt  übergehende  Arbeiten,  dürfen  im  Stadttheater
  oder  dem  Dekorationshause  nicht  angefertigt  werden.

825.

Für  die  Benutzung  des  Theaters  und  des  Inventars,  sowie
für  die  Stellung  der  Feuerwache,  den  Heizer  und  den  Illuminateur
zahlt  der  Unternehmer  keine  Entschädigung.  Für  50000  chm  in
einer  Saison  verbrauchtes  Leuchtgas  im  Stadttheater  sind  4  Pig.
pro  chm  und  für  den  weiteren  Verbrauch  pro  Saison  12  Pfg.
pro  chm  vom  Unternehmer  zu  zahlen;  die  Kosten  der  Notbeleuchtung
trägt  die  Stadtgemeinde;  für  die  Beheizung  des  Theaiers  zahlt  er
ein  Pauschquantum  von  500  Ac  pro  Saison.  Endlich  hat  er  den
Lohn  und  die  Beiträge  zur  Invaliditäts=  und  Alters-,  Krankenund
  Unfallversicherung  für  die  6  Bühnenarbeiter  bis  zur  Höhe
von  600  Ac  pro  Monat  der  Stadtgemeinde  zu  erstatten.