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Zur  Deckung  dieser  Kosten  hat  der  Unternehmer  vor  Beginn
der  Saison,  spätestens  am  1.  September,  ein  Pauschquantum  von
000  “  pränumerando  für  die  ganze  Saison  an  die  Stadthaupt-Kasse
  gegen  Quittung  zu  zahlen.

Die  Verrechnung  erfolgt  am  Schlusse  der  Saison;  hierbei
gelangen,  soweit  nicht  ein  Pauschquantum  vorgesehen  ist,  (Beheizung
500  J/X  pro  Saison)  nur  die  Selbstkosten  für  die  Bühnenarbeiter  2c.
zur  Anrechnung  und  wird  dem  Unternehmer  ein  etwaiges  Guthaben
zurückgezahlt  —  andererseits  ist  ein  etwaiger  Fehlbetrag  innerhalb
8  Tagen  nach  geschehener  Aufforderung  der  Stadthauptkasse  durch
den  Unternehmer  zu  erstatten.

Der  Unternehmer  hat  alljährlich  zur  Erneuerung  des  der
Stadt  gehörigen  Bühnenmobiliars,  Bühnenteppiche,  Portrieren  2c.
500  =  nach  Anordnung  des  Magistrats  zu  verwenden.  Diese
Anschaffungen  gehen  sofort  in  das  Eigentum  der  Stadt  über.  Für
die  Einrichtung  elektrischer  Beleuchtung  sind  805,37  M  vom  Herrn
Direktor  Thies  zu  tilgen,  davon  kommen  500  AMl  in  der  Saison
1902/03  und  305,37  At  in  der  Saison  1903/04  zur  Verrechnung.

8  26.

Der  Unternehmer  hat  allen  Schaden  zu  vertreten,  welcher
durch  Verletzung  dieses  Vertrages  seinerseits  entsteht.  Desgl.  hat
er  alle  Schäden,  welche  an  dem  Hause,  an  seinen  Einrichtungen
und  an  dem  gesamten  Inventarium,  sei  es  durch  den  Unternehmer
selbst,  oder  durch  seine  Familie,  durch  Mitglieder  seiner  Gesellschaft,
durch  das  im  Theater  gebrauchte  Dienst=  und  Hilfspersonal  oder
durch  denjenigen  verursacht  wird,  welchem  er  das  Theater  zur  Benutzung
  gestattet,  oder  welche  mit  seiner  Genehmigung  oder  mit
leinem  Willen  oder  mit  Genehmigung  resp.  Willen  desjenigen,
welchem  der  Unternehmer  die  Benutzung  des  Theaters  gestattet,
dasselbe  betreten,  in  einer  vom  Magistrat  zu  bestimmenden  Frist
zu  beseitigen,  widrigenfalls  die  erforderlichen  Reparaturen  auf  seine
Gefahr  und  Kosten  ausgeführt  werden.  Sollie  das  Theater  durch
Feuer  oder  einen  anderen  Unglücksfall  zerstört  oder  sonst  zur
Erfüllung  des  Zwecks  unbrauchbar  werden,  so  finden  gegenseitig
keine  Entschädigungsansprüche  statt.  Bauliche  Reparaturen  hat
Unternehmer  nicht  zu  tragen.

§  27.
Zur  Sicherheit  der  Stadtgemeinde  wegen  aller  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  aus  diesem  Vertrage,  namentlich  für  die  voll-