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ständige  Rückgewähr  des  städtischen  Eigentums  im  Zustande  der  Übernahme,
  sowie  der  vollständigen  Erfüllung  aller  ihm  obliegenden  Vertretungen,
  Verpflichtungen,  Schadenvergütungen  und  Konventional-=strafen
  verpflichtet  sich  Unterrehmer  eine  Kaution  von  dreitausend  Mark
bar  oder  in  Preußischen  Staatspapieren  oder  Posener  Pfandbriefen
8  Tage  nach  Abschluß  des  Vertrages,  zur  Vermeidung  der  dem
Magistrat  für  diesen  Fall  zustehenden  Aufhebung  desselben,  bei
der  Stadthauptkasse  zu  hinterlegen.  Unternehmer  willigt  darin,
daß  der  Magistrat  für  alle  obigen  Ansprüche  die  Kaution  ohne
prozessualisches  Verfahren  verwenden  kann,  unbeschadet  seines  Rechtes,
wegen  der  durch  die  Kaution  nicht  gedeckten  Forderungen  auch  aus
dem  sonstigen  Vermögen  des  Unternehmers  seine  Befriedigung  zu
suchen.

Wird  auf  Grund  vorstehender  Vertragsbestimmung  über  die
Kaution  ganz  oder  teilweise  seitens  des  Magistrats  verfügt,  so  ist
der  Unternehmer  verpflichtet,  dieselbe  innerhalb  vierzehn  Tagen
nach  erfolgter  Aufforderung  auf  den  vollen  Betrag  wieder  zu
ergänzen.

Wenn  aus  einem  vertragswidrigen  Verhalten  des  Unternehmers
  Ansprüche  des  von  ihm  zu  besoldenden  Theaterpersonals
oder  der  Theater-Abonnenten  entstehen,  so  ist  der  Magistrat  befugt,
nach  vollständiger  Befriedigung  der  Ansprüche  der  Stadtgemeinde
aus  den  etwaigen  Resten  der  Kaution  und  des  Pauschquantums
von  9  000  M  (8§  25),  die  Forderungen  des  Theaterpersonals  und
der  Abonnenten  so  lange  und  in  welcher  Reihenfolge  es  ihm  beliebt
zu  befriedigen,  so  daß  insoweit  das  etwaige  Rückforderungsrecht
des  Unternehmers  nicht  fällig  bezw.  getilgt  wird.

8  28.
Außer  dem  im  8  1  des  Vertrages  dem  Magistrat  zustehenden
Kündigungsrechte  wird  der  Vertrag  sofort  unwirksam:

a)  wenn  das  Theatergebäude  durch  Feuer  oder  durch  einen
anderen  Unglücksfall  zerstört  oder  zur  Erfüllung  seines
Zweckes  auf  irgend  eine  Weise  unbrauchbar  wird,

b)  durch  den  Tod  des  Unternehmers,

c)  wenn  Unternehmer  mit  seinen  Vorstellungen  zu  der  in
diesem  Vertrage  festgesetzten  Frist  nicht  beginnen  sollte.

Durch  eine  vierwöchentliche  Aufkündigung  von  Seiten  des

Magistrats  kann  dem  Unternehmer  das  Theater  wieder  entzogen
werden,  wenn  er  in  der  Verpflichtung  zurückbleibt,  eine  geeignete