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Gesellschaft  vorzuführen  und  die  Leistungen  der  Gesellschaft  oder
des  Orchesters  so  ungenügend  ausfallen,  daß  sie  den  Ansprüchen
und  dem  Geschmack  des  gebildeten  Publikums  nach  Ansicht  des
Magistrats  nicht  genügen.

Im  letzteren  Falle  kann  der  Magistrat  die  Kündigung  erst
nach  12  Vorstellungen  aussprechen.

Falls  von  den  städtischen  Behörden  ein  Umbau  oder  Neubau
beschlossen  wird,  der  das  Theater  für  längere  Zeit  unbenutzbar
machen  würde,  so  erlangt  dieser  Vertrag  mit  dem  Ende  der  derzeitigen
  Spielsaison  seine  Beendigung.

Im  übrigen  hat  es  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Aufhebung  von  Verträgen,  insofern  sich  dieselben  nicht  durch
die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  in  ihrer  Anwendung  modifizieren
müssen,  sein  Bewenden.

Im  Falle  der  Aufhebung  oder  des  Erlöschens  dieses  Vertrages
  wird  hinsichtlich  der  Räumung  des  Stadttheaters  gegen  den
Unternehmer  oder  dessen  Erben  so  verfahren,  wie  dies  im  8  20
bestimmt  worden  ist.

§  29.

Unternehmer  hat  spätestens  binnen  4  Wochen  nach  Abschluß
des  Vertrages  den  Nachweis  beizubringen,  daß  er  sich  im  Besitze
der  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  erforderlichen  Erlaubnis  zur
Veranstaltung  theatralischer  Vorstellungen  befinde,  widrigenfalls  die
anderweitige  Vergebung  des  Theaters  erfolgt.

§  30.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  den  auf  Grund  dieses  Vertrages
  vom  Magistrat  erlassenen  Verfügungen  sofort  und  längstens
binnen  3  Tagen  nach  dem  Empfange  nachzukommen  und  daß  dies
geschehen,  dem  Magistrat  schriftlich  anzuzeigen.  Bei  Nichterfüllung
dieser  Verpflichtung  unterwirft  sich  der  Unternehmer  —  unbeschadet
der  für  einzelne  Fälle  noch  anderweit  kontraktlich  festgestellten  Nachteile
  —  einer  Konventionalstrafe,  welche  bis  zur  Höhe  von  150  ,
in  Worten:  Einhundertfünfzig  Mark  für  jeden  Fall  des  Zuwiderhaudelus
  vom  Magistrat  festzustellen  ist.  Falls  Unternehmer  auch
nach  Festsetzung  der  stipulierten  Konventionalstrafe  der  bezüglichen
Anordnung  des  Magistrats  binnen  einer  Woche  nicht  nachkommen
sollte,  so  ist  der  Magistrat  berechtigt,  diesen  Vertrag  sofort  mit
einmonatlicher  Frist  zu  kündigen.