538

a)  au  den  Königlichen  Preußischen  Fiskus  dasjenige  Trennstück
  mit  einem  Flächeninhalt  von  elftausendachthundert
—  11800  —  Quadratmetern,  welches  auf  der  anliegenden
  Karte  vom  6.  Juli  dieses  Jahres,  welche  von  den
Erschienenen  vollzogen  ist,  mit  den  Buchstaben  a,  b,  c,  d,
e,  k,  g,  h,  a  bezeichnet  ist,  für  den  Kaufpreis  von
475  000  —  vierhundertfünfundsiebzigtausend  —  Mark,
an  die  Stadtgemeinde  Posen  dasjenige  Trennstück,  welches
auf  der  vorgedachten  Karte  mit  den  Buchstaben  h,  g,  t,
u,  W,  2,  y,  k,  i,  h,  bezeichnet  ist,  für  den  Preis  von
302  000  —  dreihundertund  zweitausend  Mark.  —  Der
Gesamtflächeninhalt  des  gesamten  Terrains  beträgt,  ohne
daß  dafür  Gewähr  übernommen  wird,  32  904  Quadratmeter.


Die  Stadtgemeinde  Posen  kauft  das  ihr  verkaufte  Trennstück
bis  auf  einen  Teil  von  3500  (oreitausendfünfhundert)  Quadratmetern,
  welcher  in  der  Karte  mit  den  Buchstaben  i,  k,  I,  m,  n,
0,  p,  d,  x,  i,  bezeichnet  ist,  zur  Anlage  von  öffentlichen  Straßen
und  eines  öffentlichen  Parkes  zu  deren  Anlage  sich  die  Stadtgemeinde
  gegen  die  Verkäufer  verpflichtet.

8§  2.

Der  Kauspreis  von  zusammen  777  000  (siebenhundertsiebenundsiebzigtausend)
  Mark  wird  am  1.  August  1905  gezahlt.

Da  auf  dem  Grundstücke  Hypotheken  im  Gesamtbetrage  von
170  000  (einhundertsiebzigtausend)  Mark  haften,  so  wird  die
Stadtgemeinde  Posen  von  dem  von  ihr  zu  zahlenden  Kaufpreise
170.000  (einhundertsiebzigtausend)  Mark  zurückbehalten  und  diesen
Betrag  vom  1.  August  1905  mit  vier  Prozent  jährlich  in  viertele
jährlichen  Teilen  verzinsen,  bis  die  Löschung  der  Hypotheken  zu
deren  Herbeiführung  Verkäufer  bis  zum  1.  April  1906  verpflichtet
sind,  erfolgt  ist.  Die  Käufer  sind  damit  einverstanden,  daß  die
Hypotheken  einstweilen  bei  der  Auflassung  mit  übertragen  werden.

b

—

83

8.4
Nutzungen  und  Lasten  gehen  vom  1.  August  1905  auf  die
Käufer  über.  Die  Auflassung  soll  bis  1.  August  1905  erfolgen.

§  4
8  .
Die  Kosten  dieses  Vertrages  einschließlich  der  Stempelkosten
und  der  Umsatzsteuer,  der  Eintragung  der  Eigentumsveränderung