in  das  Grundbuch  tragen  die  Käufer  nach  dem  Verhältnis  der
Anteile  an  dem  zu  zahlenden  Kaufpreise,  wobei  bemerkt  wird,  daß
derjenige  Teil  des  Kaufgegenstandes,  welcher  öffentlicher  Park  werden
soll  und  zur  Anlage  von  Straßen  verwendet  wird,  stempelfrei  ist,
und  zwar  auf  Grund  des  Enteignungsgesetzes,  was  von  Seiten
des  Erschienenen  zu  2  anerkannt  wird.

85

Für  den  Fall,  daß  bis  zum  1.  Oktober  1906  von  Seiten  der
Stadtgemeinde  Posen  ein  Verbindungsweg  von  der  Königsstraße
nach  dem  sogenannten  Kinderspielplatz  der  Stadt  an  der  Glacis—
straße  angelegt  wird,  sind  Verkäufer  verpflichtet  von  dem  ihnen
gleichfalls  gehörigen  Grundstück  Posen-Vorstadt  Sankt-Martin  Band
zweinndzwanzig,  Blatt  Nummer  fünbhundertzweiundvierzig  einen
Streifen  von  fünf  Meter  Breite  unentgeltlich  in  der  Verlängerung
der  neuanzulegenden  Straße  nach  der  Paulikirchstraße  herzugeben
  und  schulden=  und  lasteufrei  an  die  Stadtgemeinde  Posen
aufzulassen.  Der  Verbindungsweg  ist  auf  der  den  Erschienenen
bekannten  Karte  —  bezeichnet

„Fluchtlinienplan  für  einen  neu  anzulegenden  Fußweg,

„Von  der  Königsstraße  bis  zur  verlängerten  Paulikirchstraße

„Posen,  im  Mai  1905.  Der  Stadtbaurat  J.  V.  Wulsch,

„Der  Oberlandmesser  Heidelberg“
bereits  eingetragen.

Sollte  die  Stadtgemeinde  Posen  in  der  Lage  sein,  für  diesen
Verbindungsweg  Auliegerbeiträge  einziehen  zu  können,  so  werden
die  eingehenden  Beträge  mit  dem  Höchstbetrage  von  zwanzig  Mark
für  das  Quadratmeter  an  die  Verkäufer  zurückerstattet.

Die  Entschädigung  für  die  Überlassung  des  Streifens  ist  bei
der  Bemessung  des  Kaufpreises  berücksichtigt.  Sollte  sich  eine
Verschiebung  des  Verbindungsweges  um  einige  Meter  nach  Westen
ermöglichen  lassen,  so  wird  die  Stadtgemeinde  bemüht  sein,  diese
Verschiebung  herbeizuführen,  sie  wird  auch  fluchtliniengemäß
Vorgärten  an  dem  neu  anzulegenden  Verbindungsweg  nicht  verlangen.

8  6.

Den  Erschienenen  ist  bekannt,  daß  die  Ostbank  für  Handei  und
Gewerbe  zu  Posen  Miteigentümerin  des  Grundstücks  Posen-Vorstadr
Sanct-Martin  Band  sechs,  Blatt  Nummer  einhundertsiebenundvierzig
ist.  Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  daher  unter  dem  Vorbehalt