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der  Kanalisation  und  Beleuchtungsvorrichtungen  tragen  je  zur  Hälfte
die  Stadtgemeinde  und  der  Preußische  Staat.  Die  städtische  Verwaltung
  wird  die  Straße  im  laufenden  Jahre  kanalisieren,  die
provisorische  Befestigung  wird  ebenfalls  in  diesem  Jahre,  die  end—
gültige  Anlage  und  Asphaltierung  der  Straße  innerhalb  zweier
Jahre  erfolgen.

Auch  bei  dem  Ausbau  der  Glacisstraße  soll  der  parkseitige
Burgersteig  als  Promenadenweg  in  die  Anlagen  einbezogen  werden.
Die  zukünftige  Breite  der  Glacisstraße  beträgt  13  m.  Es  soll  die
doppelte  Baumreihe,  welche  auf  der  dem  Park  abgewendeten  Seite
neben  dem  jetzigen  Glaciswege  hinläuft,  erhalten  bleiben  und  der
Bürgersteig  in  diese  Allee  gelegt  werden.  Ferner  soll  durch  Vorgärten
  von  8  m  die  Möglichkeit  geschaffen  werden,  die  hübschen
Baumbestände  an  der  Ostseite  dieser  Allee  tunlichst  zu  erhalten.
Die  Kosten  des  Ausbaues  des  Glacisweges  fallen  anteilig  der  Stadt
zur  Last,  insoweit  sie  Anliegerin  ist.

Zu  den  auf  Staat  und  Stadt  zu  verteilenden  Straßenkosten
gehören  nicht  die  Kosten  der  Bürgersteiganlage.  Den  Bürgersteig
bezahlt  der  Staat,  wo  er  Anlieger  ist,  im  übrigen  die  Stadt.

85.

Die  Stadt  verpflichtet  sich,  den  nach  Abzug  der  in  den  882
und  4  erwähnten  Geländeteile  verbleibenden  in  ihr  Eigentum  übergehenden
  Rest  des  Parkes  als  öffentlichen  Park  zu  erhalten,  instand
  zu  setzen  und  zugänglich  zu  machen,  ihn  auch  der  öffentlichen
Benutzung  frei  zu  geben.  Ob  die  Parkanlagen  eingefriedigt  werden
sollen,  oder  nicht,  eventuell  mit  einem  kleinen  Einfassungsgitter,
wird  der  Entscheidung  der  Stadt  auheimgegeben.

§  6.

Wegen  des  Wunsches  auf  Anlage  eines  Verbindungsweges
von  der  Königsstraße  her  nach  dem  sogenannten  Kinderspielplatz  der
Stadt  wird  erwähnt,  daß  im  notariellen  Kaufvertrage  vom  6.  Juli  1905
die  Fehlan'schen  Erben  sich  zur  Abtretung  der  zur  Anlegung  dieses
Weges  von  dem  angrenzenden  Fehlan'schen  Grundstück,  Posen
Vorstadt,  St.  Martin  Band  XXII  Biatt  542  erforderlichen  Fläche
verpflichtet  haben.

§7.  .

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  Blatt  1  bis  6  (Blatt  1—5  in  Gemäßheit  des  §  2  des

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