Anderungen  und  Ergänzungen  während  des  Druckes.

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:  Magistratsbeschluß  vom  8.  September  1906  betreffend

die  Wahlbezirke  für  die  Wahlen  zur  Stadtverordneten-Versammlung.


I.  Auf  Grund  des  §  14  der  Städteordnung  und  des

Art.  1  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  1.  März  1891
beschließt  der  Magistrat:
1.  Für  die  Wahlen  zur  Stadtverordneten-Versammlung

  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1913
ab  bildet  die  Gesamtstadt  Posen  einen  einheitlichen
  Bezirk,  für  welchen  neue  Abteilungen  gemäß
§  13  der  Städteordnung  zu  bilden  sind.  Die
erstmalige  Einteilung  dieser  neuen  Abteilungen  in
Wahlbezirke  erfolgt  unter  Anwendung  der  Befugnis
  des  §  14  Absatz  1  Satz  1  und  3  der
Städteordnung  derart,  daß,  soweit  gesetzlich  zulässig,
  die  Zahl  der  Wahlbezirke  in  der  II.  Abteilung
mindestens  drei,  in  der  III.  Abteilung  mindestens
zehn  betragen  muß.

Wegen  des  Überganges  in  dieses  neue  Verhältnis

wird  folgendes  angeordnet:

a)  Für  die  Wahlen  zur  Stadtverordneten-Versammlung
  bis  Ende  1912  bilden  die  Bezirke
der  früheren  Gemeinden  Posen,  Jersitz,  Lazarus
und  Wilda,  wie  bisher,  je  einen  besonderen
Wahlbezirk,  die  Zahl  der  von  den  einzelnen
Ortschaften  für  die  angegebene  Zeit  zu  wählenden
Stadtverordneten  und  die  bisher  vorgesehene
Zahl  der  Hausbesitzer  unter  ihnen  bleibt
unverändert.  Die  bisherige  Bezirkseinteilung
innerhalb  der  Ortschaften  bleibt  bestehen.  Ebenso
bleibt  die  Verteilung  der  Stadtverordneten  auf
die  Abteilungen  und  Bezirke  in  der  bisherigen
Weise  bestehen,  insbesondere  auch  die  vom
Magistrat  in  Ausführung  des  Ortsstatuts
vom  29.  November  1899  betr.  Abänderung
der  Zahl  der  Stadtverordneten  und  des