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Eingemeindungsvertrages  für  die  Zeit  bis  Ende
1906  erfolgte  Zuweisung  der  Stadtverordneten
zu  Abteilungen  und  Bezirken.

b)  Die  1906  zu  wählenden  60  Stadtverordneten
werden  auf  Grund  der  gemäß  2a  aufzustellenden
  Wählerlisten  erstmalig  auf  6  Jahre,
bis  Ende  1912  gewählt.

Ende  1608  und  1910  scheidet  ein  Teil  der
Gewählten  aus,  und  zwar  die  in  den  früheren
Gemeinden  Jersitz,  St.  Lazarus  und  Wilda
Gewählten  in  der  durch  den  Eingemeindungsvertrag
  für  1902  und  1904  vorgesehenen
Weise,  die  in  dem  früheren  Stadtgebiet  Posen
Gewählten  gemäß  8  18  der  Städteordnung
und  der  durch  §  3  des  Ortsstatuts  vom
29.  November  1899  für  1902  und  1904  vorgeschriebenen
  Weise.

c)  Die  nach  2b  notwendigen  Ergänzungswahlen
werden  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  des  Jahres
1912  vorgenommen.

Mit  Ablauf  des  Jahres  1912  endet  die
Amtszeit  sämtlicher  Stadtverordneten.

Posen,  den  8.  September  1906.

Der  Magistrat.
I.  4720  06.

Vorstehender  Beschluß  wird  gemäß  8  14  der  Städteordnung
vom  30.  Mai  1853  und  Artikel  1  Ziffer  1  des  Gesetzes  betreffend
die  Abänderung  und  Ergänzung  einiger  Bestimmungen  wegen  der
Wahl  der  Stadtverordneten  vom  1.  März  1891  (Gesetzsammlung
S.  20  von  Aufsichtswegen  bestätigt.

Posen,  den  17.  September  1906.

Der  Regierungs-Präsident.

Beslätigung.
829/|  (0#t  I.  B.