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Ergänzung  zum  Ortsstatut  betreffend  die  Fürsorge

für  die  Hinterbliebenen  der  städtischen  Beamten  vom
3.  April  1902.

Durch  Beschluß  der  städtischen  Körperschaften  vom
¶  Septenber  1907  ist  §1  Absatz  1  Schlußsatz  dahin
geändert,  daß  der  Höchstsatz  des  Witwengeldes  für
die  nach  dem  1.  April  1907  eintretenden  Versorgungsfälle
  3500  ¼¼  beträgt.  (Vom  Bezirks-Ausschuß
  Posen  unterm  16.  Oktober  1907  —
C  8021/07  B.  A.  —  genehmigt.)

28.  ..  .  .-.
und  31  :  Anderung  der  Gemeindebeschlüsse  betreffend
die  Versorgung  erwerbsunfähig  gewordener  Arbeiter
bezw.  Angestellter  der  Stadt  Posen  und  ihrer

.  .  24.  Oktober  ..
interbliebenen  vom  139606.
S  19.  November  —  —

Durch  Beschluß  der  städtischen  Körperschaften  vom
September  1907  sind  folgende  Änderungen
getrossen:

§  3,  Absatz  2  Schlußsatz:

In  diesem  Falle  beträgt  das  Ruhegehalt%
des  durchschnitrlichen  Jahresverdienstes  (vergl.  85).

8  5:  Das  Ruhegehalt  beträgt  nach  10  jähriger

oder  im  Sinne  des  8  3  Absatz  2  kürzerer

Dienstzeit  2/60  des  Jahreslohnes  und  steig

mit  jedem  folgenden  Dienstjahr  bis  zum

vollendeten  30.  Dienstjahre  um  ½%0,  von  da

ab  um  1  120  jährlich  bis  4%0  des  Jahreslohnes.

Instruktion  für  die  Ortsbezirks-Vorsteher:

Nach  §  2  sind  die  Ortsbezirksvorsteher  auf  3  Jahre
zu  wählen;  dies  steht  mit  der  Bestimmung  des
§  60  der  Städtcordnung  vom  30.  Mai  1853,
wonach  die  Wahl  auf  6  Jahre  zu  erfolgen  hat,  in
Widerspruch.  Deshalb  werden  die  Wahlen  jetzt
auf  6  Jahre  vorgenommen.