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Ordnung  für  den  städtischen  Erziehungs-Uu.



beirat.
1.

Zur  Förderung  der  Jugendfürsorge  bestellt  der
Gemeidenwaisenrat  auf  Grund  des  8  5  der
Ordnung  für  das  Armenwesen  und  den  Gemeindewaisenrat
  der  Stadt  Posen  vom  21.Oktober  1902
aus  seiner  Mitte  einen  Ausschuß,  der  unter  Hinzuziehung
  freiwilliger  Kräfte  (gewählter  geeigneter
Persönlichkeiten)  den

städtischen  Erziehungsbeirat
bildet.

Der  städtische  Erziehungsbeirat  besteht  demgemäß

aus:

a)  dem  Vorsitzenden  des  Gemeindewaisenrats  als
Vorsitzenden  und  acht  von  dem  Gemeindewaisenrat
  gewählten  Mitgliedern  desselben  als
ständigen  Mitgliedern,

b)  Vertretern  der  Schule  und  der  an  den  Schulen
gebildeten  Fürsorgeausschüsse,  mehreren  Waisenpflegerinnen,
  den  Waisenärzten,  Vertretern  der
Kaufmannschaft,  des  Handwerks  und  des
Gewerbes,  sonst  geeigneten  Persönlichkeiten  als
Beisitzern.

Die  zu  b  bezeichneten  Personen  werden,
soweit  erforderlich,  von  dem  Ausschuß  als  ständige
Beisitzer  gewählt  oder  je  nach  den  Beratungsgegenständen
  zu  den  Sitzungen  eingeladen,  zu
welchen  auch  der  die  Berufsvormundschaft  führende
Beamte  hinzugezogen  wird.

Dem  Erziehungsbeirat  liegt  ob:

a)  die  Mitwirkung  und  Beratung  bei  der  Erziehung
  der  städtischen  Pflegekinder,

b)  die  Aufsicht  über  die  städtische  Waisenanstalt,

IC)  die  Fürsorge  für  die  unehelichen  und  Haltekinder,

(0  die  Mitwirkung  in  Fürsorgeerziehungs-Angelegenheiten
  und  bei  den  der  Fürsorgeerziehung.
vorbeugenden  Maßnahmen,