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)  die  weitere  Jugendfürsorge,  insbesondere  die
Fürsorge  für  die  Schulentlassenen,  auch  soweit
sie  nicht  unter  General=  oder  Berufsvormundschaft
  stehen.

4.  Für  einzelne  Zweige  der  Fürsorge  können  innerhalb
  des  Erziehungsbeirats  besondere  Abteilungen
gebildet  werden.

Posen,  den  20.  April  1906.

Gemeinde-Waisenrat.