I. Teil. Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. 81. Deutschert ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes- staats (8§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (8§ 33 bis 35) besitzt. 1. Deutscher. a) Der § in seiner jetzigen Fassung ist das Werk der Reichstagskommission. Der Regierungsentwurf hatte den § 1 d. G. vom 1. Juni 1870 nach Inhalt und Form nicht abgeändert. Er lautete: „Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“ Wortgetreu hat ihn der Regierungsentwurf bestehen lassen. Daß der Binde- satz in dem § 1 des alten G. im Hinblick auf die §§ 11 d. RMil G. vom 2. Mai 1874 alter Fassung, 8 22 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888, sowie des § 21 Abf. 4 u. 5 des alten G. nicht zutreffend war, ist von maßgebender juristischer und administrativer Seite anerkannt worden. Jedenfalls ist die Fassung, wie sie jetzt vorliegt, eine wesentliche Verbesserung. Indem das neue „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ mit den Worten beginnt: „Deutscher ist“, erhält das Wort „Deutscher“ für In- und Ausland erst eine das ganze Deutsche Reich um- fassende amtliche Bedeutung, die ihm bisher gemangelt hat und die an die Spitze des Gesetzes zu stellen durchaus geboten erschien. Dementsprechend hat man in den Formularen für Einbürgerungsurkunden und Heimatscheine der Bestätigung der Staatsangehörigkeit hinzugefügt: „und ist somit Deutscher geworden“ bzw.: „und ist somit Deutscher“ (s. Anhang, Anl. Nr. 1). b) Jeder Deutsche besitzt die Eigenschaft als Reichsangehöriger, gleichviel ob er diese durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder unmittelbar erworben hat. Über die Rechte jedoch, die jedem „Deutschen“ ge- währleistet sind, gibt der Art. 3 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 folgende Erklärung: 8 1.