Anhang. Anlage Nr. 2. 177 Anlage Arx. 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bel. S. 55; ausgegeben den 6. Nov. 1867.) Das Gesetz gilt im ganzen Deutschen Reich. § 1. Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb des Reichs: 1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im- stande ist; 2. an jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben; 3. umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungs- weise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Deutsche, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden. Keinem Deutschen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grund- eigentum verweigert werden. 8§ 2.5) Wer die aus der Reichsangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichs- angehörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vor- mundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des gesetzlichen Ver- treters zu erbringen. Eine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemannes. § 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Auf- enthaltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden. Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Auf- enthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden. — — — *) In der Fassung des EG. zum BG#. Art. 37. Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 12