Anhang. Anlage Nr. 17. 257 Anlage NMr. 17. Verzeichnis der Behörden (höheren Verwaltungsbehörden), welche die im § 6 des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 vorgesehenen Aufnahme- und Naturalisationsurkunden auszufertigen haben, und an welche bei Naturali- sationsgesuchen die im Bundesratsbeschlusse vom 22. Januar 1891 — § 40 der Protokolle — vorgesehenen Rückfragen zu richten sind. Aufgestellt im Reichsamte des Innern im Oktober 1897. Lfde. Nr. Staaten Höhere Verwaltungsbehörden. EEELEIEIIIE — S 11. 12. 13. 14. 15. *) Durch Verfügung vom 27. Sept. 1903 (MBl. i Königreich Preußen. Königreich Bayern. Königreich Sachsen. Königreich Württemberg. Großherzogtum Baden. Großherzogtum Hessen. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Großherzogtum Sachsen-Weimar. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. Großherzogtum Oldenburg. Herzogtum Braunschweig. Herzogtum Sachsen-Meiningen. Herzogtum Sachsen-Altenburg. Herzogtum Sachsen Coburg und Gotha. Herzogtum Anhalt. Die Königlichen Regierungspräsidenten; für Berlin der Königliche Polizei- präsident. Die Königlichen Kreisregierungen, Kam- mern des Innern. Die Königlichen Kreishauptmannschaf- ten. Die Königlichen Kreisregierungen. Die Großherzoglichen Landeskommissäre Die Großherzoglichen Kreisämter. Das Großherzogliche Ministerium des Innern. Die Großherzoglichen Direktoren der Verwaltungsbezirke. Die Großherzogliche Landesregierung. 1. Für das Herzogtum Oldenburg: das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. 2. Für das Fürstentum Lübeck: die Großherzogliche Regierung zu Eutin. 3. Für das Fürstentum Birkenfeld: die Grobherzogliche Regierung zu Birken- Die Herzoglichen Kreisdirektionen.“) Das Herzogliche Staatsministerium, Ab- teilung des Innern. Das Herzogliche Ministerium, Abteilung des Innern. Die Herzoglichen Staatsministerien. Die Herzogliche Regierung, Abteilung des Innern. V. S. 214) hat der Minister des Innern mitgeteilt, daß für die Stadt Braunschweig die Herzogliche Polizeidirektion in Braunschweig als höhere Verwaltungsbehörde in Betracht kommt. Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 17