270 Anhang. Anlage Nr. 24. 2. Bornholm. Der Amtmann für die Insel Bornholm zu Rönne. 3. Lolland und Falster. Der Amtmann für das Amt Maribo zu Nyljöbing auf Falster. 4. Fühnen. Der Amtmann für das Amt Odense zu Odense. „ „ „„„Evendborg zu Svendborg. 5. Jütland. Der Amtmann für das Amt Hjörring zu Hjörring. 5 7 * „ 7½ Thisted L Thisted. „ „ „„„Aalborg zu Aalborg. 7 7“ % 7“ 7 Niborg zu Niborg. „ „ „ „ „ Randers zu Randers. „ „ „ „ „ Aarhuus zu Skanderborg. „ „ „ „ „ Veile zu Veile. 14 *7 77 14 *7 Ringkjöbing zu Ringiköbing. „ » „ „ „ Ribe zu Ribe. Anlage Ur. 24. Bekanntmachung. Zwischen Deutschland und Osterreich-Ungarn ist bezüglich der Übernahme Auszuweisender ein Abkommen getroffen worden, durch welches jeder der vertragenden Teile sich verpflichtet hat, auf Verlangen des anderen Teiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesetzgebung bereits verloren haben, sofern sie nicht dem anderen Lande nach dessen eigener Gesetzgebung angehörig geworden sind. Denselben Gegenstand betreffende frühere Ubereinkommen zwischen einzelnen deutschen Staaten und der österreichisch-ungarischen Monarchie oder einzelnen Teilen derselben sind gleichzeitig für erloschen erklärt worden. Berlin, den 2. September 1875. Das Reichskanzler-Amt. (entralbl. 1875 S. 475.) Delbrück.