Anhang. Anlagen Nr. 29, 30. 313 Anlage Ur. 29. Verfügung vom 14. November 1908, betr. den Übernahme-- verkehr mit Norwegen. Im Übernahmeverkehr mit Norwegen ist — entsprechend der früher seitens der Schwedisch-Norwegischen Regierung eingenommenen Haltung — bislang preußischerseits der Grundsatz beobachtet worden, nur die gegenwärtigen, nicht aber die früheren Staatsangehörigen zu übernehmen. Nachdem nunmehr die Norwegische Regierung sich bereit erklärt hat, auch ihre früheren Staatsangehörigen, sofern sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, allgemein zu übernehmen, ist auch preußischerseits entsprechend zu verfahren. Berlin, den 14. November 1908. Der Minister des Innern. Im Auftrage: v. Kitzing. Anlage Nr. 30. Vertrag") wegen gegenseitiger Verpflichtung zur übernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha 15. Juli 1851. (Pr. GS. 1851 S. 711.) 8 1. Jede der kontrahierenden Regierungen verpflichtet sich, a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Ange- hörigen (Untertanen) sind, und b) ihre vormaligen"") Angehörigen (Untertanen), auch wenn sie die Untertanschaft nach der inländischen Gesetzgebung bereits ver- 9 Dieser Vertrag findet den deutschen Staaten gegenüber noch An- wendung: . a) in Bayern, wo das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (s. BGBl. S. 360) noch nicht eingeführt ist (vgl. aber Anm. 3 zu § 4 d. G. v. 22. Juli 1913); b) in Luxemburg (s. Pr. GS. 1885 S. 36; Anlage Nr. 11a). *) Da der § 1 der Konvention, sowohl die derzeitige als die frühere, jedoch erloschene Untertanenschaft als einen Grund zur Verpflichtung der Über- nahme bezeichnet, beide Verpflichtungsgründe aber sowohl getrennt als ver- bunden bei mehreren der kontrahierenden Staaten dem Ausweisenden gegen- über vorliegen können, so war eine Erläuterung darüber erforderlich, welcher Staat in einem solchen Falle als der näher verpflichtete anzusehen und als solcher nach § 7 zuerst in Anspruch zu nehmen ist. Es wurde daher für angemessen erachtet, festzusetzen: a) daß das bestehende Untertansverhältnis gegenüber einem bereits erloschenen als der stärkere Verpflichtungsgrund betrachtet werden oll; b) daß bei dem Vorhandensein mehrerer Staaten, zu welchen der Aus- zuweisende sich noch fortdauernd im Untertansverbande befindet, der