438 Ausländische Gesetzgebung. zurückkehrt und nach eingeholter Genehmigung Sr. Majestät die zur Naturalisation für Ausländer vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt. Gesetz vom 31. Dezember 1883. Einziger Artikel. Denjenigen, welche die griechische Naturalisation auf Grund be- sonderer Gesetze entweder bereits erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden, ist auf ihr an das Ministerium des Innern gerichtetes Gesuch gestattet, den Eid als griechische Bürger vor dem griechischen Konsul, in dessen Bezirk sie wohnen, zu leisten. Großbritannien.“) Bevor ich die Naturalisationsakte vom 12. Mai 1870 bringe, will ich der Vollständigkeit halber erwähnen: 1. Daß den in Großbritannien geborenen Kindern eines Ausländers die britische Staatsangehörigkeit zuerkannt ist (vgl. Gruppe III in der Anmerkung zu § 4 und Sektion 4 der Naturalisationsakte). 2. Daß unter der Regierung der Königin Anna (7 Anne c. 5 Report p. VII) die im Ausland geborenen Kinder britischer Eltern als britische Untertanen erklärt wurden, und daß unter der Regierung Georgs III. (13 Geo. III c. 21 s. 1) diese Bestimmung auf die Enkel britischer Eltern ausgedehnt worden ist. 3. Daß das im Ausland unehelich geborene Kind einer Engländerin nicht als Engländer angesehen wird (vgl. § 4 Anm.). Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der Ausländer und britischen Untertanen. Vom 12. Mai 1870. Sektion 1. Dieses Gesetz kann vorkommendenfalls als „Naturalisationsakte 1870“ bezeichnet werden. Rechtsstellung der Ausländer im Vereinigten Königreich. Fähigkeit eines Ausländers zum Eigentumserwerb. Sektion 2. Unbewegliches und bewegliches Eigentum aller Art kann ein Aus- länder in jeder Beziehung in derselben Weise wie ein geborener britischer Untertan erwerben, besitzen und darüber verfügen; auch kann ein Anspruch *) S. das englische Original in der 2. Aufl. d. Kommentars S. 292 ff.