IV. Von den besonderen Rechten des Adels. 47 Während die allgemeine „Gleichheit“ ihren grundsätz- lichen Ausdruck in den Worten des Art. 18 gefunden hat, prägt sich die verfassungsmäßige Anerkennung der „Freiheit“ in dem Fundamentalsatze des Art. 23 aus: „Die Freyheit der Person und des Eigenthums ist in dem Großherzogthume keiner Beschränkung unterworfen, als welche Recht und Gesetz bestimmen.“ Alle übrigen „Freiheitsrechte“ sind nur Folgerungen aus diesem ober- sten Gesetze; insbesondere gilt dies im einzelnen von der Gewissensfreiheit (Art. 22), von der Auswande- rungsfreiheit (Art. 24), von der Freiheit von Leib- eigenschaft und ungemessenen oder unablös- baren Frohnden (Art. 25 und 26), von dem Schutz vor willkürlicher Verhaftung (Art. 33) und vor willkürlicher Justiz (Art. 31, 32, 34), von der Preß- freiheit (Art. 35) und von der Freiheit der Berufs- wahl (Art. 36), endlich von dem Schutze des Eigen- tums des Einzelnen und der Korporationen vor Kon- fiskation oder willkürlicher Verwendung zu öffentlichen Zwecken (Art. 27, 43, 44, 46) — Rechte, deren Garantie heute größtenteils auf Reichsrecht beruht. 1 IV. Von den besonderen Rechten des Adels.2 Während in Art. 18. HV. als allgemeingültiges Prinzip der Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Staats- 1 Vgl. die Anmerkungen zu den einzelnen Artikeln. 2 Vgl. Beobachter 1832 S. 205 ff.; Heyer, Die Standes- herrn des Großherzogtums Hessen und ihre Rechtsverhältnisse in Geschichte und Gegenwart, Darmstadt 1897 (Gieß. Diss.); Wehner, Privatrechtliche Sonderstellung der hessischen Standesherrn, Mainz 1903 (Gieß. Diss.); Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904; Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, Leipzig 1905, bes. S. 831 ff.