98 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 11—12. Artikel 11. [Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimgefallene Lehen wieder zu verleihen.“ Titel III. 3 Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen. Artikel 12.4 Der Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Groß- herzogthume, sowohl der Privatrechte, als der öffent- 1 Vgl. jedoch Gesetz, die Aufhebung des Lehensverbands betr., vom 2. Mai 1849 (RBl. S. 205), insbesondere Art. 1, und Bek., den Vollzug des Gesetzes vom 2. Mai 1849 wegen Aufhebung des Lehensverbandes betr., vom 7. Juli 1849 (RBl. S. 420). — Der Art. 11 scheint schon vor der förmlichen Auf- hebung des Lehensverbandes seine praktische Bedeutung verloren zu haben; gelegentlich eines in der II. Kammer gestellten Antrages des Abg. E. E. Hoffmann wurde von dem Abg. Jaup (vgl. über seine Thätigkeit beim Erlaß der HV. oben S. 21) versichert (LV. II 1833, 20. Sitzg. v. 23. Januar 1833), seit Einführung der Ver- fassung seien im ganzen vier Lehen heimgefallen, wovon zwei wieder verliehen worden seien. (Die letzte Lehensverleihung war wohl die Verleihung des Lehngutes zu Gundershausen an den im Jahre 1829 verstorbenen Staatsminister von Grolmann.) Vgl. Beob- achter 1833 S. 69, 1832 S. 33. 2 Vgl. oben S. 42 ff. 3 Uber die Entstehung der Art. 12 — 36 pvgl. insbesondere den von der Regierung am 5. August 1820 eingebrachten Gesetz- entwurf über die größere Sicherung der constitutionellen Gesetze und Rechtsbestimmungen, und die einschlägigen Verhandlungen LV. II 1820, B. 1 H. 2 S. 82, Beil. 47 S. 55 ff., ferner B. 2 H. 4, Beil. 86 S. 60, H. 5 S. 162, H. 6 S. 3 ff. — Vgl. auch Beobachter 1832 S. 37. 4 Vgl. jetzt RV. Art. 3. „Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als