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bestrichenen  Raum.  Je  größer  der  letztere
ist,  desto  größer  ist  die  Treffwahrscheinlichkeit
  gegen  aufrechte  Ziele,  da  durch  ihn  die
Fehler  im  Schätzen  der  Entfernungen  und
der  Einfluß  der  Längenabweichungen  vermindert
  oder  aufgehoben  werden.  Bei  der
Konstruktion  der  neuern  Feuerwaffen  war
daher  die  Erreichung  einer  flach  gestreckten
(erasantene)  Flugbahn  maßgebend.
Beton  (spr.  ong),  ein  Gemischaus  1Teil
hydraulischem  (unter  Wassererhärtendem.)
Mörtel  mit  2  Teilen  klein  geschlagenen
Steinen,  wird  zu  Fundamentierungen,  zu
Hinter=  und  übermauerungen  von  Gewölben
  und  zur  Verstärkung  bombensicherer
Balken=  oder  Eisendecken  verwendet.
Bettungen  sollen  fseuernden  Geschützen
eine  feste  Unterlage  geben,  um  das  Einsinken
  der  Räder  und  des  Laffetenschwanzes
in  den  Erdboden  zuverhüten.  Man  unterscheidet
  ganze  und  Notbettungen.  Ertere
  bestehen  aus  Bettungsbohlen,
kieferne  Bohlen,  3  m  lang,  30  em  breit,  8
em  dick,  und  Bettungsrippen,  kieferne
Kreuzhölzer,  16  cm  stark  und  6  m  oder  4,5
m  lang.  Die  Rippen  werden  senkrecht  zur
Feuerlinie  in  den  Geschützstand  ganz  eingelassen
  und  die  Bohlen  senkrecht  darübergelegt
  und  mit  Batterienägeln  (geschmiedete
vierkantige  Nägel,  20  cm  lang,  V—11  mm
dick)  festgenagelt.  Die  B.  für  9  und  12  cm
Kanonen  haben,  je  nach  der  Festigkeit  des
Bodens,  3—5  Rippen  und  15  Bohlen
(kurze  B.).  Die  B.  für  15  cm  Ringkanonen
  erhalten  7  Rippen  und  20,  die
der  übrigen  15  cm  Kanonen  5  Rippen
und  20  Bohlen  (lange  B.).  An  die  B.  für
15  cm  Ring=  und  12  cm  Kanonen  wird
binten  ein  Verlängerungsstück  für  den
assetenschwanz  von  1,5  m  im  Quadrat
angesetzt,  bei  erstern  jedoch  nur,  wenn  mit
#eringen  Erhöhungen  gefeuert  wird.  Die
für  21  cm  Mäner  werden  aus  9  Halbhölzern,
  6  m  lang,  30  em  breit,  16  cm
dick,  auf  der  flachen  Seite  liegend,  und  20
Bohlen  hergestellt.  Um  ein  Zurückweichen
der  Rippen  zu  verhüten,  werden  an  den
Längs=  und  Hirnseiten  Faschinenpfähle
eingeschlagen,  und  ist  der  Voden  wenig  widerseandosethtn
  wird  eine  Rippe,  bei  21  cm
Mörserbettungen  ein  Halbholz,  4,5  mlang,
quer  hinter  die  Kopfenden  der  Rippen  ge-Beton

  —  Beute.

legt.  Die  23  cm  glatten  Mörser  erhalten
die  B.  der  9  cm  Kanonen,  die  glatten  15
em  eine  Bettung  aus  3  Rippenstücken  von
Os  m  Länge,  über  welche  2  Bohlen  genagelt
  werden.  Notbettunger  bestehen
aus  je  einer  Bohle  unter  den  Rädern  und
wei  nebeneinander  liegenden  unter  dem
affetenschwanz.  In  Ermangelung  von
Eettunghölzern.  kann  man  für  leichte  Geschütze
  B.  aus  gestampften  Kiesschüttunen,
  für  schwere  aus  Steinpflaster  oder
ton  herstellen.  Die  B.  für  die  schweren
Küstengeschütze  erhalten  tief  ausgemauerte
oder  aus  Betongegen  1  mtiefhergestellte  B.,
in  welche  der  Pivotblock  eingemauert  wird.
Beurlaubtenstand.  Im  deutschen
Heerwesen  zählen  zum  B.:  1)  alle  Offi-Hiers
  Arzte,  Beamten  und  Mannschaften
Reserve,  Landwehr  und  Seewehr;  2)  die
bis  zur  Einstellung  in  ihre  Heimat  beurlaubten
  Rekruten  und  Freiwilligen;  3)  die
jur  Disposition  der  Ersatzbehörden  Entassenen;
  4)  die  zur  Disposition  ihrer
Truppenteile  Beurlaubten.  Die  Personen
des  Beurlaubten  stands  stehen  unter  Kontrolle
  des  Bezirkskommandos,  für  dessen
Befehle  sie  stets  erreichbar  sein  müssen.
Tragen  sie  Uniform,  so  sind  sie  aktiv  (s.  d.).
—  In  sterreich  gehören  zum  B.  die  vor
Ablauf  der  dreijährigen  Dienstzeit  Beurlaubten,
  digjenigen,  die  nur  eine  achtwöchentliche
  Ausbildung  erhalten,  und  die
Rekruten,  welche  als  zur  Ausfüllung  des
Präsenzstands  nicht  ersordelich,  also  überzählig,
  mit  Urlaubsdokumententlassen
werden.  —  Vgl.  Ersatzwesen  (S.  102).
Beute.  Das  bewegliche  Eigentum  des
feindlichen  Staats,  mit  Ausnahme  der
Kunstschätze  und  wissenschaftlichen  Sammlungen,
  ist  Gegenstand  der  B.,  die  jedoch
vom  erbeutenden  Soldaten  nicht  für  sich,
sondern  für  den  Staat  erworben  wird:
dasselbe  gilt  von  allen  zu  Kriegszwecken
dienenden  Gegenständen,  als:  Wassenmagazine,
  Pulvervorräte,  Eisenbahnbetriebsmaterial
  2c.,  mögen  sie  im  Besitz  des
Staatsoder  von  Unterthanen  sein.  Sachen,
die  nicht  zu  Kriegszwecken  dienen  können,
dürfen  auch  nicht  als  B.  behandelt  werden,
ebensowenig  die  im  bürgerlichen  Besitz  befindlichen,
  wie  das  Privateigentum  der
seindlichen  Offiziere  und  Mannschaften.