Deutsches  Reich  (Norddeutscher  Bund).

Rohre  ab,  warf  die  Pferde  schnell  rechts
und  links  herum  und  trabte  hinter  den
Haufen  zurück,  während  die  nächsten  Glieder
  in  derselben  Weise  verfuhren  und  so
ein  ununterbrochenes  Feuer  unterhielten;
sobald  dieses  gewirkt  hatte,  hieben  sie  mit
dem  Schwert  ein.  So  entwickelte  sich  in
den  leicht  beweglichen  Deutschen  Reitern
um  erstenmal  ein  kavalleristischer  Geist
im  modernen  Sinn,  und  waren  i  Erfolge
  derart,  daß  sie  vom  Ausland  sehr  ges
  acht  und  hoch  bezahlt  wurden.  Frankreich
namentlich  hatte  ganze  Geschwader  Deutscher
  Reiter  im  Dienst,  in  denen  der  Adel
aus  der  Mark,  Pommern,  Holstein,  Mecklenburg
  so  stark  vertreten  war,  daß  man
Frankreich  »den  Kirchhof  des  deutschen
Adels=  naunte;  andre  sind  dort  seßhaft
geblieben,  deren  Nachkommen  noch  gegenwärtig,
  teils  unter  französierkem  Namen
(z.  B.  Betzstein  Bassompierre),  dort  leben.
Deutsches  Reich.  Aus  dem  Krieg  von
1866  gingen  der  Norddeutsche  Bund
und  sein  organisatorisch  geeintes  Heer  hervor.
  Durch  die  Verfassung  vom  1.  Juli
1867  wurden  das  Militärwesen  und  die
Kriegsmarine  der  Bundesgesetzgebung  unterstellt
  und  der  Krone  Preußen,  die  dem
Bund  präfsidierte,  das  Recht  zuerkannt,  im
Namen  des  Norddeutschen  Bundes  Krieg
zu  erklären,  Frieden  und  Bündnisse  zu
schließen.  Die  Bundesmarine  sollte  unter
Preußens  Oberbefehl  eine  einheitliche  sein.
Durch  das  Wehrgesetz  vom  9.  Nov.
1867  wurde  bestimmt:  die  allgemeine
Wehrpflicht  ohne  Stellvertretung;  die
Dienstpflicht  im  stehenden  Heer  beträgt
drei,  in  der  Reserve  vier,  in  der  Landwehr
fünf  Jahre  und  beginut  in  der  Regel  in
dem  Jahr,  in  dem  das  20.  Lebensjahr
vollendet  wird.  Die  Friedenspräsenzwurde
auf  1  Proz.  der  Bevölkerung  festgestellt.
Die  Kosten  für  das  Heer  waren  gleichmäßig
  zu  tragen,  und  wurden  dem  Bundesoberfeldherrn
  zur  Bestreitung  derselben
für  seden  Mann  der  Fricdensstärke  pro  Jahr
675  Mark  zur  Verfügung  gestellt.  Bundesoberfeldherr
  sollte  der  König  von
Preußen  sein,  dem  die  Bundestruppen  durch
den  Fahneneid  zum  Gehorsam  verpflichtet
  waren.  Eine  größere  Einheit  des  Bundesheerwesens
  war  durch  die  Militär=59



konventionen  (s.  d.)  herbeigeführt  worden.
  Das  Heer  des  Norddeutschen  Bundes
ilte  bei  Beginn  des  Kriegs  von  1870:

18  Infanterieregimenter,  davon  114
z  3.4  (Pobbergoglic  hessische)  zu  2  *
350  Bataillone;  18  Jägerbataillone:  76
Kavallerieregimenter  zu  5  =  Eskadrons:
  13  Regimenter  und  1  hessische)  Abteilung
  Feldartillerie  mit  163  Fuß-,  39
reitenden  —=  202  Batterien  mit  im  Krieg
1212  bespannten  Geschützen;  9  Regimenter
  Festungsartillerie  mit  im  Frieden  88
Kompanien;  12  Pionierbataillone  zu
4,  1  (sächsisches)  zu  3  Kompanien  und  1
(bessische)  Pionierkompanie  =  52  Kom-Fanien;
  13  Trainbataillone  zu  2  Kompanien,
  1  (hessische)  Trainabteilung;
außerdem  216  Landwehrbataillone.  Das
Heer  gliederte  sich  in  13  Armeekorps,
darunter  1  Garde=  und  1  sächsisches  Armeekorps,
  zu  je  2  Divisionen  à  2  Infanterie=
  und  1  Kavalleriebrigade;  das  Bardeund
  das  sächsische  Korps  hatten  jedoch  2
Infanterie=  und  1  Kavalleriedivision,  das
XI.  Armeekorps  durch  das  Hinzutreten
der  hessischen  Division  3  Divisionen.  Der
Friedensstand  betrug  ((einschließlich
des  nordhessischen  Kontingents)  302,633
Köpfe,  73,312  Pferde,  808  Geschütze;  die
Kriegsstärke  einschließlich  des  ganzen
hessischen  Kontingents  betrug:

Offtziere  Mann  Pferde  Geschütze

Felbtruppen  12777  548058  155896  1212
Ersatztruppen.  3280  182940  22545  234
Besatzungstruppen

  6376  10986#8  15689  234

Zusammen:  22433  924676  194130  1680

Einen  weitern  Zuwachs  hatte  das  Heer
des  Norddeutschen  Bundes  infolge  von
Bündnisverträgen  zu  gewärtigen,  welche
Preußen  mit  Bayern  am  22.,  mit  Württemberg
  am  13.,  Baden  am  17.  Aug.
1866,  mit  Hessen  am  11.  April  1867  abgeschlossen
  hatte.  Diese  Verträge  verpflichteten
  die  genannten  Staaten  einerseits,
Preußen  und  den  Norddeutschen  Bund
anderseits  für  den  Fall  eines  Kriegs
zum  Zweck  allseitiger  Wahrung  der  Integrität
  ihrer  Gebiete  einander  ihre  gesamten
  Streitkräfte  unter  dem  Oberbefehl
des  Königs  von  Preußen  zur  Verfügung
zu  stellen.  Dies  kam  bei  der  Mobil-