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machung  1870  zum  Kriege  gegen  Frankreich
  zur  Geltung,  aus  dem  dann  das
Deutsche  Reich  hervorging.  Durch  die
Reichsverfassung  vom  16.  April  1871
wurde  das  Wehrgesetz  vom  9.  Nov.  1867
auf  das  Deutsche  Reich  übernommen,  die

eriedensstärke  vorläuftg.  auf  1  Proz,  der

evölkerung  nach  der  Zählung  von  1867
—  401,659  Mann  vorbehaltlich  späterer
gesetzlichen  Regelung  festgestellt  (Art.  63).

Armee.
Heereherganisatien.

Die  gesamte  Landmacht  bildet  ein  einheitliches
  Heer,  in  Krich  und  Frieden
unter  Befehl  des  Kaisers;  dieser  bestimmt
den  Präsenzstand,  Gliederung  und  Einteilung
  der  Kontingente,  Organisation
der  Landwehr  und  hat  das  Recht,  im  Bundesgebict
  die  Garnisonen  zu  bestimmen
sowie  die  kriegsbereite  Nusstellm  eines
jeden  Heeresteils  anfuordnen  ie  Reimenter

  führen  sortlaufende  Nummern:
für  die  Bekleidung  sind  Grundfarben  und
Shnittberpreuhh  n  Armee  maßgebend;
die  Kontingentsherren  bestimmen  die
äußern  Abzeichen.  Der  Kaiser  hat  die  Pflicht
und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Truppen  vollzählig  und  kriegstüchtig  sind,
daß  Einheit  in  Organisation,  Formation,
Bewassnung,  Kommando,  Ausbildung
sowie  in  Qualifikation  der  Offiziere  vorhanden;
  er  hat  das  Recht  der  Juspizierung
(Art.  64).  Alle  deutschen  Truppen  sind
verpflichtet,  den  Befehlen  des  Kaisers  Folge
zu  leisten,  welche  Verpflichtung  in  den
(dem  Landesherrn  zu  leistenden)  Fahneneid
  aufzunehmen  ist.  Die  Kommandierenden
  eines  Kontingents,  die  Offiziere,  welche
Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  besehligen,
  und  alle  Festungskommandanten
werden  vom  Kaiser  ernannt;  die  von  diesem
  ernannten  Offiziere  leisten  ihm  den
Fahneneid.  Zur  Erneunung  von  Generalen
  und  Offizieren  in  Generalsstellungen
ist  die  kaiserliche  Zustimmung  erforderlich.
Der  Kaiser  kann  für  die  im  Reichsdieust
zu  besetzenden  Stellen  Offiziere  aller  Konzingeente
  wählen  (Art.  66).  Die  Bundesfürsten,
  beziehungsweise  Senate  ernennen
die  Offiziere  ihrer  Kontingente,  wo  nicht
Konventionen  oder  der  Art.  64  andres
bestimmen;  auch  können  sie  ihre  oder  die

Deutsches  Reich  (Reichsverfassung  vom  16.  April  1871).

in  ihrem  Gebiet  dislozierten  Truppen  zu
polizeilichen  Zwecken  verwenden  (Art.  65).
Das  Recht,  Festungen  im  Bundesgebiet
anzulegen,  steht  dem  Kaiser  zu.  Der  für
das  Heer  des  Norddeutschen  Bundes  festgesetzte
  Matrikularbeitrag  von  675  Mark
pro  Kopf  der  Friedensstärke  blieb  auch  für
das  deutsche  Reichsheer  geltend.

Diese  Grundbestimmungen  haben  jedoch
mannigfache  Abänderungen  durch  die  von
seiten  eutn  mit  den  Einzelstaaten  abeschlossenen

  Militärkonventionen
d.)  erfahren,  durch  die  den  Fürsten  zum
Teil  mehr  Rechte,  ihren  Kontingenten  besondre
  Stellungen  im  Armeeverband  eineräumt
  wurden.  Sie  übertragen  ander-Fer
  die  Verwaltung  ganz  an  Preußen  und
reservieren  nur  gewisse  Ehrenrechte  fürden
Souverän.  Die  Kontingente  von  Baden
und  Hessen  bilden  zwar  geschlossene  Heeresteile,
  sind  aber  ganz  in  den  Verband
der  preußischen  Armee  übergegangen.  Für
die  Königreiche  Sachsen  und  Württemberg
  gelten  in  der  Hauptsache  die  Bestimmungen
  der  Verfassung.  Die  Militäreldetats
  werden  im  Reichstag  imeinzelnen
estgestellt,  doch  haben  diese  Staaten  noch
ihre  Kriegsministerien  behalten,  bilden
abgeschlossene  Armeekorprs  (Sachsen  das
XII.,  Württemberg  das  XIII.)  unter
eiguer  Verwaltung,  nehmen  jedoch  an
den  unter  preußischer  Verwaltung  sehenden
  Centraleinrichtungen  des  Gesamtgerrolcheneralsial,
  Militärbildungs=  und
chranstalten,  Prüfungskommissionen)
teil.  Die  Offiziere  erneunt  der  Landesherr,
  den  Kontiugentskommandeur  in
Württemberg  der  König  unter  Zustimmung
  des  Kaisers,  in  Sachsen  der  Kaiser
auf  Vorschlag  des  Königs.  Durch  Kommandierung
  von  preußisten  Offizieren
nach  Sachsen  und  Württemberg  und  umgekehrt
  soll  die  Gleichmäßigkeit  der  Ausbildung
  im  innern  Dienste  der  Truppen
  tes  ardert  werden.  Bayern  trägt  die
Kosten  und  Lasten  seines  Kriegswesens
allein,  verwendet  aber  einen  verhältnismäßig
  gleichen  Betrag  dafür  wie  die  andern
  Bundesstaaten.  Im  übrigen  finden
die  Bestimmungen  des  Reichemilirähesetzes
  vom  2.  Mai  1874  nur  insofern  Anwendung
  auf  Bayern,  als  sie  nicht  den