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man  sich  auf  Kriegsschiffen  in  fremden
Gewässern  befunden,  doppelt  gerechnet.
Die  nähern  Bestimmungen,  wie  in  jedem
einzelnen  Fall  zu  rechnen  ist,  werden  durch
Kabinettsordre  gegeben.  Festungshaft  und
selbstverschuldete  Kriegsgefangenschaftwerden
  vom  D.  abgerechnet.
Dienstauszeichnung,  Dekoration,  die
für  vorwurfofreie  Dienstleistung  von  gewisser
  Zeitdauer  in  der  Armee  oder  Marine
verliehen  wird.  Im  Deutschen  Reich  verleihen
  alle  Staaten,  die  selbständige  Kontingente
  haben,  Dienstauszeichnungen.
Preußen  besitzt:  1)  für  Offiziere  und  ürzte
des  aktiven  Dienststands  das  Dienst-=auszeichnungskreuz,
  gestiftet  18.
Jund  1825  für  25jährige  Dienstzeit,  wobei
die  Kriegsjahre  doppelt  gerechnet  werden.
Es  ist  ein  goldnes  Kreuz  an  kormnblumenblauem
  Band;  2)  für  Unteroffiziere
und  Gemeine  des  aktiven  Dienststands  die
D.  in  drei  Klassen  für  beziehungsweise  21-,
15=  und  Djährigen  Dienst,  wobei  ebenfalls
die  Kriegsjahre  doppelt  gerechnet  werden;
gleichs  3  18.  Inni  1825  gestiftet.  Sie
esteht  in  einem  korublumenblauen  Band
mit  darauf  befestigtem  Namenszug,  in
Form  einer  Schualle  in  Gold,  Silber  oder
Eisen,  das  Band  entsprechend  gelb,  weiß
oder  schwarz  (III.  Klasse)  gerändert;  3)  für
die  Landwehr  die  Landwehrdienstauszeichnung
  in  zwei  Klassen,  unter  Abänderung
  früherel  Bestimmungen  durch  Kabinettsordre
  vom  4.  Juli  1868  gestiftet.
Die  erste  Klasse,  ein  silbernes  Kreuz  an
blauem  Band,  wird  an  Offiziere  und  Arzte
der  Landwehr  für  20jährige  Dienste,  die
zweite,  ein  blaues  Band  mit  eingewirktem
Namenszug  und  eiserner  Einfassung,  an
Offiziere  und  Mannschaften  der  Landwehr
nach  erfüllter  Dienstpflicht,  wenn  sie  einen
Feldzug  mitgemacht  haben  oder  wenigsiens
  drei  Monate  zum  aktiven  Dienst  bei
anßergewöhnlicher  Veranlassung  einbernfen
  waren,  verliehen;  4)  in  gewistem  Sinn
gehört  hierher  auch  die  durch  Kabinettsordre
  vom  29.  Dez.  1851  getroffene  Bestimmung,
  daß  Ordensdekorationen,  die
zum  50=  oder  60jährigen  Dienstjubiläum
verliehen  werden,  mit  der  Zahl  50,  beziehentlich
  60  als  entsprechendem  Abzeichen
  versehen  werden  sollen.  Bayern

Dienstauszeichnung  —  Dienstreglement.

verleiht:  1)  für  50jährige  Dienste  den
1827  gestifteten  Ludwigsorden;  2)
die  Dienstauszeichnungskreuze  als
„Dienstalterszeichen  für  40-,  bezichentlich
  24jährige  Dienstzeite,  11.  April  1867
gestiftet,  seit  21.  Jan.  1876  „Dienstauszeichnungskreuz
  erster,  beziehentlich
zweiter  Klasse  benannt.  Die  zweite  Klasse
wird  nur  an  Offiziere,  Arzte  und  Beamte,
die  erste  Klasse  auch  an  Mannschaften
verliehen,  wobei  Feldzugsjahre  doppelt
rechnen;  3)  seit  21.  Jan.  1876  die  D.
und  die  Landwehrdien  stauszeichnung,
  die  den  preußischen  gleich  sind.  In
Württembergbestehen  nach  Aufhebung
aller  ältern  Bestimmungen  durch  Kabinettsordre
  vom  16.  Mäh  1874:  1)  das
Dienstehrenzeichen;  die  erste  Klasse,
ein  goldnes  Kreuz  an  rotem,  blau  eingefaßtem
  Band,  erhalten  Offiziere  und  rzte
nach  25,  Unterofsfiziere  nach  30  Dienstjahren;
  die  zweite  Klasse,  ein  silbernes  Kreuz
am  gleichen  Band,  wird  an  Unteroffiziere
  und  Mannschasten  nach  21jähriger
Dienstzeit  verliehen;  2)  die  D.,  eine  eiserne
Schnalle  am  Bande  des  Ehrenzeichens  mit
goldnen,  beziebentlich  silbernen  Verzierunen,
  erhalten  Unterofsiziere  und  Mannchaften
  für  15-,  beziehentlich  9jährige
Dienste.  Sachsen  hat  sich  seit  23.  April
1874  ganz  an  die  preußischen  Einrichtungen
  angeschlossen.  An  Unteroffiziere  und
Mannschaften  des  aktiven  Dienststands
werden  jedoch  beziehentlich  goldne,  silberne
oder  bronzene  Medaillen  an  grünem,
dreimal  weiß  gestreiftem  Band  verliehen.
Dienftgratial,  in  Österreich  die  Abfindungssmame,
  welche  invaliden  Militärpersonen
  vom  Feldwebel  abwärts  bei
Verzichtleistung  auf  die  gesetzliche  Inwalidenversorgung
  gezahlt  wird.
Slenstratch  .  bweend.
Dienstreglement  (pr.  -mangh),  eine  Zusammenstellung
  der  Vorschriften  für  die
Ausführung  dienstlicher  Perrichtungen-Die
  preußische  Armee  besitzt  ein  allgemeines
  D.  nicht,  die  ältern  von  17
und  1810  sind  nicht  mehr  gültig.  Obgleich
für  die  meisten  Dienstzweige  besondre
Reglements,  Berordnungen  und  Instruktionen
  bestehen,  müssen  andre  (Generalstab,
  Adintantur,  innerer  Dienst)  wegen