Dienstzeit  —  Dieskausche  Geschütze.

Mangels  derselben  nach  Gebrauch  und
Herkommen  ausgeführt  werden.  So  sehr
dieser  Mangel  vor  dem  Erstarren  im
Hormenwesen  schützt,  wird  doch  andereits
  durch  Dienstreglements  Unsicherheiten
  und  eigenmächtigen  Einführungen
einzelner  Truppenführer  vorgebeugt,  und
nur  in  einer  so  wohlgefügten  und  disciplinierten
  Armee  wie  der  preußischen  dürfen
diese  Dienstreglements  ohne  Nachteil  fehlen.
  Die  Sammlung  der  „Gardedienstvorschriften-
  und  v.  Helldorffs  -Dienstvorschriften
  sollen  diesen  Mangel  ersetzen.
In  ÖOsterreich  gilt  das  1873,  1874  und
1876  in  3  Teilen  erschienene  D.  Die  franösische
  Armee  besitzt  für  alle  Dienstzweige
ehr  eingehende  Dienstreglements.
Dienstzeit.  Bei  der  allgemeinen  Wehrpflicht
  und  den  stehenden  Heeren  kann  die
dienstpslichtige  Mannschaft  nur  auf  eine
verhältnismäßig  kurze  Zeit  bei  der  Fahne,
äepräsente  (daher  Präsenzoder  -Präsenzdienstzeit
  ),  verbleiben,  damit  bei  möglichst
geringer  Präsenz-(Friedens-)  Stärke  des
rô,  wie  es  die  volkswirtschaftlichen
nteressen  verlangen,  doch  eine  genügend
arke,  militärisch  ausgebildete  Reserve  für
den  Kriegsfall  zur  Einreihung  in  das  Heer
im  Volk  vorhanden  ist.  Nach  einer  gewissen
  D.  werden  daher  die  Mannschaften
des  Präsenzstands  zur  Reserve  entlassen.
Die  Präsenzbienstzeit  muß  so  bemessen
sein,  daß  sie  zur  vollständigen  militärischen
Ausbildung  hinreicht.  Die  erheblich  weit
auseinander  gehenden  Ansichten  über  letztern
  Punkt,  die  durchschnittliche  Schulbildung
  des  Volks  sowie  andre  zum  Teil
in  nationalen  Gewohnheiten  oder  klimatischen
  Verhältnissen  (wie  in  Rußland,
wo  die  Witterung  nur  eine  kurze  Zeit
Truppenübungen  im  größern  Verband
geshantet)  berubem.  Gründe  sind  Ursache,
aß  in  den  einzelnen  Staaten  die  D.  verschieden
  lanfi  .  ·
Die  gesetzliche  Prüsenzdienstjeit  ist
1880):  1)  Deutschland:  Für  alle
Waffen  3  Jahre.  2)  ÖOsterreich-Unarn:
  Augemein  3  Jahre;  Einjährig-Kreininige
  Jahr,  Landwehr=  und  Honved-Rekruten
  3  Monate.  3)  Frankreich:
  1  portion  ducontingent  (der  erste
Teil  des  ausgehobenen  Ersatzes)  5,  2  por-79



tion  ½—4  Jahr  (s.  Frankreich),  Einjährig-Freiwillige
  1—2  Jahre;zin  Algerien
5jährige  Werbung  für  Zuaven,  Turcos  2c.
und  5ahre  für  ausgehobene  französische
Stammmannschaften.  4)  Rußland:  Im
europäischen  Rußland  allgemeine  6jährige
D.,  welche  bei  dem  Nachweis  eines  bestimmten
  Bildungsgrads  und  freiwilligem
  Eintritt  auf  3  oder  6  Monate
oder  2  Jahre,  bei  der  Aushebung  auf  6
Monate,  1½,  3  oder  4  Jahre  abgekürzt
wird.  Im  asiatischen  Rußland  gilt  allgemeine
  7jährige  D.,  für  Donische  Kosaken
—3,  für  alle  übrigen  irregulären  Truppen
  3—6  Jahre  O.  5)  Italien:  Für
die  1.  Kategorie  des  Kontingents  5  Jahre
bei  der  Kavallerie,  bei  den  übrigen  Waffen
3  Jahre;  für  die  2.  Kategorie  2  Monate.
  l  Großbritannien:  Reguläre
Armee  (geworben)  12  Jahre,  nach  dieser
Zeit  ist  der  Soldat  noch  d  Jahre  zu  dienen
berechtigt  und  wird  dann  nach  21  Jahren
pensionsberechtigt.  Nach  3-,  bei  der  Artillerie
  Zjähriger  D.  steht  der  Mannschaft
der  llbertritt  ur  Reserve  frei,  jedoch  rechnen
3  Jahre  in  dieser  gleich  1  Jahr  aktiv.  7)
Belgien:  Einsteher  werden  auf  8  Jahre
geworden;  der  ausgehobene  Ersatz  dient  bei
er  Infanterie  2½,  bei  der  Artillerie  und
Kavallerie  4  Jahre  mit  jährlich  1½  Monaten
  Urlaub.  8)  Niederlande:  Geworbene
  6—  12  Jahre  D.,  Konskribierte  1½
bis  2  Jahre.  9)  Spanien:  3  Jahre  allemein;
  im  Kolonialbesitz  sind  geworbene
ruppen.  10)  Türkei:  Infanterie  4
Jahre,  Kavallerie  u.  Artillerie  5  Jahre  D.
11)  Schweiz.  Kein  stehendes  Heer.  Die
Ausbildung  erfolgt  in  den  jährlich  ausgestellten
  Rekrutenschulen  waffenweise  und
dauert  für  Infanterie  und  Schützen  45,
Genie  50,  Artillerie  55,  Dragoner  und
Guiden  60  Tage;  in  jedem  2.  Jahr  ein
Wiederholungskurfus  von  10—16  Tagen-
  12)  Vereinigte  Staaten  von
ordamerika:  Beim  stehenden  Heer
(geworben)  5  Jahre;  in  der  Miliz  die
sich  freiwillig  Beteiligenden  fhrlich  eine
kurze  Übungszeit.  Vgl.  die  Artikel  über
die  einzelnen  Staaten.
Dieskausche  Geschütze,  von  dem  Generalleutnant
  v.  Dieskau  auf  Befehl  Friedrichs
  d.  Gr.  in  den  Jahren  von  1754—1762