Ecoute  —  Ehrengerichte.

heißt  en  échelons,  stufenförmig.  Sie
gewährt  den  Vorteil,  daß  die  zurückgehalkenen
  Echelons  sowohl  eine  Reserve  für
das  erste  E.  bilden,  wie  auch  t  Flankenangriffen
  verwendet  werden  können.  Je
nach  den  Umständen  werden  die  Echelons
vom  rechten  oder  linken  Flügel  oder  von
der  Mitte  aus  formiert.  Der  Angriff  in
Echelons  empfiehlt  sich  am  meisten  für
Kavallerie,  für  welche  das  Ererzierreglement
  von  1876  eine  Echelonattakemit
100  Schritt  Abstand  vorschreibt;  doch
spricht  man  ihreine  größere  Bedeutung  für
den  Exerzierplatz  als  für  die  Wirklichkeit
u.  Die  Formation  hat  die  Nachteile,  daß
a"  die  Flanken  vermehrt  und  die  einzelnen
Echelonsleicht  isoliert  oder  durchdiegeworfencn
  it  Msgerisen,  "n  k  gren
conte  (spr.  eküht,  Horchgang),  s.
Minen  (S.  256).  8
Edelknaben  heißen  in  Bayern  die  in
der  königlichen  Pagerie  erzogenen  jungen
  adligen  Leute,  die,  wenn  sie  Soldat
werden  wollen,  militärwissenschaftlichen
Unterricht  erhalten  und  nach  entsprechendem
  Examen  unter  denselben  Verhältnissen
in  die  Armee  eintreten  wie  die  Kadetten.
Egalisterung  (d.  h.  -Aus  leihung.).
Kragen,  Aufschläge  und  Gin  (Vorstoß)
  des  österreichischen  Waffenrocks  bestehen
  aus  Tuch  oder  Samt  von  andrer  als
der  Rockfarbe,  sind  untereinander  gleich
und  werden  die  E.  des  Rocks  genannt.
Eggen  (das  bekannte  Ackergerät  mit
eisernen  Spitzen)  werden  auf  der  Sohle
breiter  Gräben,  in  seichten  Wassergräben
und  Furten  oder  in  der  Kehle  offener
Feldwerke  als  ein  wirksames  Hindernismittel
  angewendet.
t  czeigungen  s.  Honneurs.
Ebrenugerichte  der  Offiziere  haben  zum
Zweck,  die  gemeinsame  Ehre  der  Genof  enschaft
  wie  die  Ehre  des  Einzelnen  zu  wahren.
  Zur  Beurteilung  der  E.  gehören  alle
Han  ungen  und  Unterlassungen  von  Ofzieren,
  welche  dem  richtigen  Ehrgefühl
oder  den  Verhältnissen  des  Offizierstands
zuwider  sind  und  daher  die  gemeinsame
Ehre  des  Offzierkorps  gefährden  oder  verletzen,
  sowie  diejenigen  Fälle,  in  welchen
Offiziere  zum  Schutz  ihrer  eignen  Ehre  auf
einen  ehrengerichtlichen  Spruch  an-87



tragen.  —  In  Preußen  wurden  E.  durch
Verordnung  vom  3.  Aug.  1808  eingeführt,
denen  durch  Verordnung  vom  15.  Febr.
1821  festere  Gestalt  gegeben  wurde.  Gegenwärtig
  gilt  für  die  Armee  die  Verordnung
  über  E.  vom  2.  Mai  1874,  für
die  Marine  die  vom  2.  Nov.  1875.  Den
Ehrengerichten  unterworfen  sind  alle  Offiziere
  des  aktiven  Dienst=  und  des  Beurlaubtenstands
  wie  die  mit  Pension  zur
Disposition  gestellten  und  die  unter  Verleihung
  der  Befugnis  zum  Tragen  der
Uniform  verabschiedeten  Offiziere.  Die  E.
werden  gebildet:  1)  über  Hauptleute  und
Leutnants  durchdas  gesamte  Offizierkorps
des  Regiments,  dem  der  Angeschuldigte
angehört.  Nicht  regimentierte  Offiziere
werden  durch  den  kommandierenden  General
  einem  Ehrengericht  im  Korpsbereich
überwiesen;  2)  über  die  Stabsoffiziere  eines
  Ameekorps  durch  einen  aktiven  General
  und  neun  Stabsoffiziere  des  Armeekorps,
  die  jährlich  gewählt  werden.  3)  E.
gegen  Generale  oder  in  Generalsstellung
efindliche  Stabsoffiziere,  Kommandanten,
  Adjutanten  preußischer  Prinzen  oder
deutscher  Fürsten  werden  in  jedem  Fall
vom  Kaiser  gebildet.  Zur  Führung  der
ntersuchung  wird  unter  Leitung  des  betreffenden.
  imentskommandeurs  ein
Ehrenrat  gebildet;  dieser  besteht  a)  für
die  E.  der  Hauptleute  aus  1  Hauptmann,
1  Premierleutnant,  1  Sekondeleutnant;  b)
für  Stabsoffiziere  aus  1  Oberst,  1  Oberstleutnant
  und  1  Major.  Auch  der  Ehrenrat
  wird  jährlich  von  den  Mitgliedern  des
betreffenden  Ehrengerichts  gewählt.  Der
Spruch  wird  auf  Grund  der  Akten  gefällt;
mündliche  Verhandlungen  finden  nicht
statt,  jedoch  kann  der  Angeschuldigte  sich  in
der  Spruchverhandlung  von  einem  andern
Offizier  verteidigen  lassen.  Strafen,  welche
das  Ehrengericht  wegen  Verletzung  der
Standesehre  aussprechen  kann,  sind:
Warnung,  Entlassung  mit  schlichtem  Abschied
  und  Entfernung  aus  dem  Offizierstand.
  Jeder  ehrengerichtliche  Spruch  bedarf
  der  Bestätigung  des  Kaisers.  —  In
Oster  reichsind  E.  durch  Verordnung  vom
29.  März  1871  zugleichen  Zwecken  und  mit
ähnlichen  Befugnissen  und  Einrichtungen
wie  in  Deutschland  eingeführt  worden.