Einjährig  =  Freiwillige  (Berechtigung,  Lehranstalten).

in  einjähriger  Dienstzeit  imstande  sein
würden,  sich  denselben  Grad  militärischer
Ausbildung  anzueignen  wie  Leute  von
der  Durchschnittsbildung  des  Volks,  und
weil  sie  auf  diese  Weise  auf  kürzere  Zeit
ihrem  bürgerlichen  Beruf  entzogen  wurden.
  Dem  Vorbild  Preußens  sind  mit
der  Einführung  der  allgemeinen  Wehrpflicht
  auch  fast  alle  größern  Staaten  mit
der  Einrichtung  der  Institution  der  Einjährig=
  Freiwi  igen  gefolgt,  wobei  zwar
die  deutsche  als  Muster  gedient  hat,  jedoch
den  nationalen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen
  entsprechend  umgeformt  wurde.

Die  in  Deutschland  geltenden  Bestimmungen
  beruhen  auf  dem  Wehrgesetz  vom
9.  Nov.  1867  (Reichsgesetz  vom  16.  April
1871),  und  wurden  durch  die  deutsche
Wehrordnung  vom  28.  Sept.  1875,  14.  Abschnitt,
  gegeben.  Die  wesentlichsten  derselben
  sind:  Die  Berechtigung  zum  einlährig-freiwilligen
  Dienst  wird  durch  einen
von  den  Prüfungskommissionen  für  E.
oder  den  betreffenden  Lehranstalten  zu  erteilenden
  Berechtigungsschein  zuerkannt.
  Junge  Seeleute  von  Beruf  swie
Maschinisten  können  die  Bercchtigung
zum  einjährigen  Dienst  durch  Ablegung
des  Steuermannseramens  erwerben.  Der
Ausweis  hierüber  erfolgt  durch  das  Zeugnis
  einer  Kommission  für  die  Prüfung
der  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen
  über  die  Befähigung  zum  Steuermann
  auf  großer  Fahrt  Sie  genügen
ihrer  Dienstpflicht  in  der  Flotte  als  E.,
ohne  zur  Selbstbekleidung  und  Selbstverpflegung
  verpflichtet  zu  sein.  —  Die
Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen
Dienst  darf  erst  nach  vollendetem  17.
Lebensjahr  und  muß  vor  1.  April  des
ersten  Militärpflichtjahrs  bei  derjenigen
Prüfungskommission  nachgesucht  werden,
in  deren  Bezirk  der  Wehrpflichtige  gestellungspflichtig
  z  Bei  dieser  Kommission
hat  er  sich  spätestens  bis  1.  Febr.  des  ersien
Militärpflichtjahrs  schriftlich  zu  melden
unddieser  Meldunga)  ein  Geburtszeugnis,
b)  ein  Einwilligungsattest  des  Vaters  oder
Vormundsmit  der  Erklärung  über  die  Bereitwilligkeit
  und  Fähigkeit,  den  Freiwilligen,
  mit  Ausnahme  der  bei  der  Flotte  eintretenden,
  während  einer  einjährigen  akti-89



ven  Dienstzeit  zu  bekleiden,  auszurüsten
undzu  verpflegen,  ch  ein  Unbescholtenheitszeugnis,
  welches  für  die  Zöglinge  höherer
Schulen  durch  den  Direktor  derselben,  für
alle  übrigen  jungen  Leute  durchdie  Polizeibehörde
  auszustellen  ist,  im  Original
beizusügen.  Außerdem  ist  das  Sälzensnis
  für  die  wissenschaftliche  Befähigung
um  einjährig-freiwilligen  Dienst  beizuscleten
  oder  in  der  Meldung  das  Gesuch
um  Zulassun  rrüfun  auszusprechen,
wobei  anzugeben  ist,  in  welchen  zwei  fremden
  Sprachen  der  sich  Meldende  gebräft
sein  will.  Ein  selbst  geschriebener  Lebenslauf
  ist  beizufügen.  —  Vom  Nachweis  der
wissenschaftlichen  Befähigung  dürfen  entbunden
  werden:  a)  junge  Leute,  welche  sich
in  einem  Zweig  der  Kunst  oder  Wissenschaft
oder  in  einer  andern  dem  Gemeinwesen
zu  gute  kommenden  Thätigkeit  besonders
auszeichnen;  b)  kunstverständige  oder  mechanische
  Arbeiter,  welche  in  der  Art  ihrer
Thäiglet  Hervorragendes  leisten;  c)  zu
Kunstleistungen  angestellte  Mitglieder
landesherrlicher  Bühen,  worüber  der
sich  Meldende  amtlich  beglaubigte  Zeugnisse
  beizubringen  hat  Die  Prüfung  erfolgt
  in  gissem  Fall  nur  in  den  Elementarkenntnissen.


Die  Namen  der  Lehranstalten,
welche  gültige  Zeugnisse  über  die  wissen-Ghastkich-
  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Dienst  ausstellen  dürfen,  werden
durch  den  Reichskanzler  bekannt  gemacht.
Es  werden  dabei  folgende  Lehranstalten
unterschieden:  a)  solche,  bei  welchen  der
einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten
  Kal  enügt  (Gymnasien  und  Realschulen
  erster  Ordnung);  b)  solche,  bei
welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch
der  ersten  Klasse  nötig  ist  (Progymnasien,
  Realschulen  zweiter  Ordnung  und
pöhert  Bürgerschulen,  welche  den  Realschuen
  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
Klassen  gleichgestellt  sind);  c)  solche,  bei
welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüsunggesordert
  wird  (höhere  Bürgerschulen,
ie  den  vorgenannten  nicht  entsprechen,
lantwirtschafelche  Schulen,  Gewerbschulen
  2c.);  d)  solche,  für  welche  besondre
Bedingungen  gesiellt  werden  (meist  Privatschulen,
  in  denen  die  Abgangsprüfung  im

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