90  Einjahrig-  Freiwillige  (Prüfung  2c.7.

Beisein  eines  Regierungskommissarins
stattfinden  muß);  auch  genügt  der  einjährige
  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse
der  Haupt-Kadettenanstalt.  Die  Prüfungskommission
  prüft  diese  Zeugnisse
  und  erteilt  daraufhin  den  Berechtiungsschein.
  Die  Prüfungen  finden  im
Füthe  und  Herbst  jeden  Jahrs  statt.  Die

esuche  um  Zulassung  zu  denselben  müssen
  spätesteus  bis  1.  Febr.  und  1.  Ang.  angebracht
  werden.  Mitgliederder  Prüfungsommission
  sind  zwei  Stabsoifziere  ober
Hauptleute,  der  Civilvorsitzende  der  Ober-Ersatzkommission,
  in  deren  Bezirk  die  Prüfungskommission
  ihren  Sitz  hat,  sowie  ein
zweites  Civilmitglied  und  endlich  besonders
  heranzuziehende  Lehrer  einer  höhern
Lehranstalt.

Über  die  Prüfung  zum  einjährig  freiwilligen
  Dienst  besteht  eine  Prüfnu  nPer
ordnung.  Sie  erstreckt  sich  auf  Sprachen
und  Wissenschaften.  Den  Eraminanden
steht  es  frei,  vom  Lateinischen,  Griechischen,
Englischen,  Französischen  zwei  Sprachen  zu
wählen.  Die  wissenschaftliche  Prüfung
umfaßt  Geographie,  Geschichte,  deutsche
Litteratur,  Mathematik  und  Naturwissenschaften.
  Die  Anforderungen  sind:  a)  in
der  deutschen  Sprache:  Ubung  und
Gewandtheit  im  mündlichen  und  schriftlichen
  Ausdruck  ohne  grammatikalische
und  logische  Fehler;  b)  in  den  beiden  alten
  Sprachen  genügt  die  Kenntnis  der
Hauptregeln  aus  der  Kasus-,  Tempusund
  Moduslehre,  die  gelänfige  loersetzung
leichterer  Abschnitte  aus  Prosaikern
(Cäsar,  Cicero,  Livius,  Xenophon)  wie
leichter  Dichterstellen  im  epischen  Versmaß,
  die  Übertragung  eines  deutschen
Diktats  ins  Lateinische;  in  den  neuern
Sprachen,:  richtige  Aussprache  und  Übersetzung
  viesanhcher  Schriften  mittlerer
Schwierigkeit  (-Charles  XII.,  Fenélons
„Télémaquc-,  Walter  Scott)  in  gebildetes
Deutsch  und  Übertragung  eines  leichten
Themas  ins  Englische  bberheranzöfssche  S#r#
in  der  Geographie:  Kenntnis  der  Hauptsachen
  ausder  mathematischen  Geographie,
allgemeine  Kenntunis  der  einzelnen  Weltteile,
  der  größern  Meere,  Gebirge,  Flüsse,
Städte  2c.:„  d)  in  der  Geschichte:  Kenntnis
  der  wesentlichsten  Thatsachen  aus  der

Geschichte  der  Hauptkulturvölker,  genauere
Kenntnis  der  deutschen  Geschichte,  wobei
es  weniger  auf  Jahreszahlen  als  auf  den
Zusammenhaug  der  einzelnen  Ereignisse
unter  sich  ankommt;  e)  in  der  deutschen
Litteratur:  die  Grundzüge  derselben,  die
Klassiker  und  deren  Werke:  in  der  Mathematik:
  die  Arithmetik  im  Gebrauch
bürgerlicher  Rechnungsarten,  Decimalrechnung,
  Gleichungen  ersten  Grades  mit
mehreren  Unbekannten,  Potenzieren,  Radizieren
  mit  Zahlen  und  Buchstaben;  Planimetrie
  und  die  wichtigsten  Formeln  für
Körperberechnung;  g)  in  der  Physik:  die
Lehre  von  den  allgemeinen  Eigenschaften
der  Körper,  die  Wärme,  Magnetismus
und  Elektricität;  h)  in  der  Chemiewerden
nur  die  Eraminanden  gexrüft,  die  dies
verlangen,  um  mangelnde  Kenntnis  in
anderu  Zweigen  zu  ersetzen.  Die  Prüfung
ist  mündlich  und  schriftlich  unter  Klausur
und  Gewährung  gewisser  Zeit  (für  den
deutschen  Aufsatz  vier,  die  andern  Arbeiten
je  eine  Stunde).  Die  Benutzung  von
Hülfsmitteln  hat  die  Ausschließung  von
der  Prüfung  zur  Folge.  Die  Feststellung
des  Ausfalls  erfolgt  sogleich  nach  der
mündlichen  Prüfung,  und  es  muß  den
Eraminanden  sofort  mitgeteilt  werden,  ob
sie  bestanden  haben  oder  nicht.  Ein  Rekurz
gegen  die  Eutscheidung  der  Prüfungskommission
  findet  nicht  statt.  Eraminanden,
welche  nicht  bestanden  haben,  dürfen  sich
bis  1.  April  ihres  letzten  Militärpflichtjahrs
  wiederholt  zur  Prüfung  melden.
Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst
Berechtigten  können  sich  den  Truppenteil,
  bei  dem  sie  eintreten  wollen,  wählen.
Nach  dem  Reichsgesetz  vom  6.  Mai  1880
dürfen  bei  jeder  geltatterie  und  Trainkempanie
  an  den  Orten,  wo  auch  Fußtruppen
  garnisonieren,  nur  vier  E.  eingestellt
  werden.  In  größern  Garnisonen  verteilt
  das  Generalkommando  die  Freiwillien
  auf  die  Truppenteile  der  gewählten
asfengattung.  Beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige
  Alter  haben  sich  die  Betreffenden
  bei  der  Ersatzkommission  ihres  Gestellungsorts
  schriftlich  oder  mündlich  unter
Vorlegung  ihres  Berechtigungsscheins  zu
melden  und  eventuell  ihre  Zurückstellung
von  der  Aushebung  zu  beantragen,  wor-