Einjährig-Freiwillige  (Diensteintritt,  Ausbildung).

auf  sie  bis  1.  Okt.  ihres  vierten  Militärpflichtjahrs
  zurückgestet  werden;  ausnahmsweise
  kann  dieselbe  auf  Antrag  bis
1.  Okt.  des  sechsten  Militärpflichtjahrs
erfolgen.  Wer  den  Teitraum  verstreichen
läßt,  ohne  sich  zum  Dienstantritt  zu  melden,
  verliert  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen
  Eintritt.  Der  Diensteintritt
  Einjährig-Freiwilliger  findet
alljährlich  bei  der  Infanterie  1.  April  und
1.  Okt.,  beim  Train  1.  Nov.,  bei  allen
übrigen  Waffengattungen  1.  Okt.  statt;
die  Anmeldung  zum  Eintritt,  welcher  der
Berechtigungsschein  und  ein  obrigkeitliches
Attest  über  die  sittliche  Führung  seit  Erteilung
  der  Berechtigung  beizufügen  sind,
hat  im  Lauf  des  dem  Eintrittstermin  vorangehenden
  Vierteljahrs  zu  erfolgen.  Der
Truppenkommandeur  veranlaßt  die  ärztliche
  Untersuchung  des  sich  Meldenden  und
seine  Einstellung;  kann  letztere  erst  später
  erfolgen,  so  wird  der  Freiwillige  angenommen
  und  dies  auf  dem  Berechtigungsschein
  bescheinigt;  ist  er  untauglich,  so
wird  er  abgewiesen  und  dies  unter  Anabe

  der  Gründe  auf  dem  Berechtigungs-Aschein
  aufgeführt.  Ist  der  Freiwillige  nur
für  die  von  *#  gewählte  Wassengattung
untauglich,  so  muß  er  sich  bei  einem
Truppenteil  derienigen  Wassengattung
melden,  für  welche  er  tauglich  erscheint;
hierbei  darf  der  Meldetermin  bis  14  Tage
nicht  überschritten  werden.  Der  als  untauglich
  abgewiesene  Freiwillige  meldet  sich
unter  Vorlegung  seines  Berechtigungsscheins
  innerhalb  vier  Wochen  beim  Vorsitzenden
  der  Ersatzkommission  seines  Aufenthaltsorts,
  der  ihn  vor  die  Ober-Ersatzkommission
  beordert;  findet  diese  ihn  tauglich
  für  eine  Waffen  gattung,  so  muß  er  von
jedem  Truppenteil  derselben  angenommen
  werden,  beider  Feldartillerie  und  dem
Train  nur,  soweit  nicht  bereits  vier  E.  bei
der  Batterie,  beziehentlich  Kompanie  eingestellt
  sind.  Wer  für  den  Dienst  zu  Pferde
nicht  die  Mittel  hat,  muß  von  der  Infanterie
  angenommen  werden.  Moralisch
Unwürdigen  wird  der  Berechtigungsschein
entzogen  und  überihre  Einstellung  verfügt.
Wird  der  Truppenteil,  in  welchem  ein
Einjährig-Freiwilliger  dient,  im  Frieden
in  eineandre  Garnison  verlegt,  so  wird  der

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Freiwillige  auf  seinen  Wunsch  zu  einem  in
der  Garnison  oder  deren  Nähe  verbleibenden
  Truppenteil  versetzt.  Ein  Freiwilliger,
welchem  die  Mittel  zu  seinem  Unterhalt
fehlen,  darf  mit  Genehmigung  des  Generalkommandos
  vom  Truppenteil  Geld=  und
Brotverpflegung,  Bekleidung  und  Quartier
erhalten,  wozu  es  eines  begründeten  Antragsbedarf.
  Für  Benutzung  der  Pferde  zahlen
  E.  der  Kavallerie  und  reitenden  Artillerie
  bei  ihrem  Eintritt  je  300,  die  des  Trains
150  Mk.,  außerdem  ein  Pauschquantum
für  Hufbeschlag  und  Pferdearznei  und  den
Kostenpreis  einer  Ration.  Bei  Entlassung
vor  beendeter  einjähriger  Dienstzeit  wird
dem  Einjährig-Freiwilligen  ein  entsprechender
  Betrag  zurückge  E4  Bei  der  Mobilmachung
  änten  die  Rationskosten  fort.

Die  Ausbildung  der  Einsährig  Frei
willigen  mit  der  Waffe  erfolgt  mit  Rücksicht
  auf  ihre  Heranbildung  zu  Offizieren
und  Unteroffizieren  des  Beurlaubtenstands
  meist  durch  hierzu  besonders  ausewählte

  Offiziere  und  Unteroffiziere.  Nach

gabsähriger  ienstzeit  werden  qualifjzierte
E.  zu  Gefreiten  befördert.  Sie  erhalten
besondern  Unterricht  über  den  Dienst
als  Unteroffizier  und  Offizier  und  müssen
sich,  wenn  sie  Reserveoffizier  zu  werden
wünschen,  vor  Beendigung  ihres  Dienstjahrs
  einer  schriftlichen,  mündlichen  und
praktischen  Prüsung  vor  einer  aus
Offizieren  ihres  Truppenteils  bestehenden
Prüfungskommission  unterziehen.  Die
Bestandenen  werden  unter  Beförderung
zum  Unteroffizier  mit  Qualifikationsattest
  zum  Reserveoffizier-  zur  Reserve
beurlaubt.  Die  nicht  mit  diesem  Attest  Entlassenen
  können  behufs  Erlangung  desselben
  eine  erneute  dreimonatüiche  Dienstleistung
  beantragen.

Nach  dem  Esen  vom  25.  Sept.  1869
und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  über  die  Prüfung  der  Apothe  ker
und  Apothekergehülsen  vom  5.  März
und  13.  Nov.  1875  können  diejenigen,  die
die  Approbation  als  Apotheker  erlangt
haben,  als  einjährig-freiwillige  Pharmaceuten
  bei  einer  Militärapotheke  dienen
und  beivorhandener  Vakanzstetseintreten,
wozu  es  der  Anmeldung  beim  Korps-Generalarzt
  bedarf.  Sie  werden  zum  Feld-