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apotheker  ausgebildet  und  können  nach
Ablegung  eines  Examens  mit  dem
„Qualifikationsattest  zum  Oberapotheker«
  als  Unterapotheker  zur  Reserve  entlassen
  werden.  Nach  zweijähriger  tadelloser
  Dienstzeit  im  Beurlaubtenstand  können
  sie  auf  ihr  an  das  Bezirkskommando
zu  richtendes  Gesuch  durch  das  Kriegsministerium,
  gemäß  Verordnung  vom
23.  Nob.  1875,  zum  Oberapotheker  befördert
  werden.  —  Mediziner  dienen
entweder  als  E.  ganz  mit  der  Wasse,
oder,  wenn  sie  ins  Sanitätsoffizierkorps
aufgenommen  werden  wollen,  nur  ½/  Jahr
mit  der  Wasse  und  das  zweite  Halbjahr
ihrer  Dienstpflicht  als  einjährig-freiwilliger
  Arzt,  letzteres  aber  erst  nach
bestandenem  Staatscramen  zum  Arzt,  und
können  sie  bis  dahin  als  Lazarettgehülfen
zur  Reserve  beurlaubt  werden.  Die  Anmeldung
  zum  halbjährigen  Dienen  alseinjährig-freiwilliger
  Arzt  muß  spätestens  bis
zum  1.  Jan.  des  siebenten  Dienstpflichtjahrs
im  stehenden  Heer  beim  Bezirkskommando
erfolgen,  andernfalls  sie  von  diesem  zum
1.  April  zum  Dienst  mit  der  Waffe  einberufen
  werden.—  Tierärzte,  welche  nach
der  Vorschriftdes  &amp;29  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  die  Approbation  zum
Tierarzt  erworben  haben,  könnensich  unter
Vorlegung  der  Bun  Papiere  bei
einem  Kavallerie=  oder  Feldartillerieregiment
  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst
direkt  melden.  Werden  sie  für  felddienstfähig
  befunden,  so  haben  sie  sich  zunächst
einer  Prüfung  im  Hufbeschlag  vor  einer
besondern  Kommission  zu  unterziehen
(Bestimmungen  über  das  Militär-Veterinärwesen
  vom  15.  Jan.  1874).
Einlegelauf,  s.  Zielgewehr.
Einludelu  hieß  früher  vor  dem  Gebrauch
  der  Stoppinen  und  Schlagröhren
das  Einbringen  von  feinkörnigem  Pulver
in  das  Zündloch  der  Geschütze;  Ludelbirne
  die  Flasche  mit  Zündpulver  und
Ludelfaden  das  Ende  Zündschnur,  welches
  später  statt  des  Einludelns  von  Pulver
  in  das  Zündloch  gesteckt  wurde.
Einquartieren,  das  Unterbringen  von
Truppen  bei  den  Landeseinwohnern  entweder
  mit  oder  ohne  Verpflegung.  Im
eignen  Land  wird  den  Quartiergebern

Einlegelauf  —  Einschneiden.

die  Verpflegung  vom  Staat  nach  den
esetzlichen  Bestimmungen  vergütet,  in
seindesland  wird  sie  gegen  Requisitionschein
  empfangen.  Im  Frieden  geschieht
as  E.  durch  die  Civilbehörde,  in  Feindesland
  durch  die  Truppe,  wenn  angängig  unter
  Mitwirkung  der  Civilbehörden,  wobei
durcherstere  die  militärischen  Bedingungen
vertreten  werden.  Die  Einquartierung  ist
eine  weite,  wenn  auf  eine  Fenerstelle,  zu
5  Seelen  gerechnet,  1  Mann,  eine  enge,
wenn  bis  zu  15  Mann  darauf  kommen;
darüber  hinaus  heißen  die  Quartiere
Alarmquartiere.  über  die  Verpflichtungen
  zur  Quartierleistung  sind  maßgebend“
  das  Quartierleistungsgesetz  für
ie  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom
25.  Juni  1868,  das  durch  Gesetz  vom  9.
Feor.  1875  Gültigkeit  für  das  Deutsche
eich  erhielt;  das  Reichsgesetz  über  die  Naturalleistungen
  im  Frieden  vom  13.  Febr.
1875  und  das  Reichsgesetz  über  die  Kriegsleistungen
  vom  13.  Juni  1873.  —  In
Deutschland  bestanden  Einquartierungsund
  Servisordnungen  schon  im  17.  Jahrh.:
das  Reich  erließ  solche  für  die  Reichskriegsvölker-,
  jedes  Land,  auch  jeder  Kreis
für  die  seinigen.
Einrangieren  (#pt.  rang'sch.),  in  eine
Truppe  einstellen,  einreihen.
Einrichten,  s.  v.  w.  richten  (s.  d.).
Einschiffen,  Personen  an  Bord  eines
Schiffs  nehmen;  Tiere  und  Gegenstände
werden  übergenommen.  Entgegengesetzt
  werden  Personen  aueht  schifft.  Güter
  2c.  gelöscht.  Es  ist  üblich  geworden,
den  Ausdruck  e.“  auch  für  Truppen  bei
Militäreisenbahnzügen  zu  gebrauchen.
Einschließung  einer  Festung,  s.
v.  w.  Cernierung  (.  d.).
Einschneiden,  durch  Ausheben  der  Erde
und  Aufwerfen  berselben  nach  dem  Feinde
u  sich  schnell  Deckung  verschaffen,  ein  Verahren,
  das  sowohl  von  der  Infanterie
wie  Artillerie  im  Feldkrieg  in  ausgedehnter
  Weise  und  überall  da  angewendet  wird,
wo  andre  Deckungen  sich  nicht  bieten  und
man  gezwungen  ist,  die  Stellung  zu  behaupten.
  Die  so  hergestellten  Deckungen
sind  Schützenlöcher  und  Schützengräben
  (s.  d.)  für  Infanterie,  Geschützeinschnitte
  (s.  d.)  für  Artillerie.