Erdwerke  —  Ersatzwesen  (Allgemeines;  Wehrpflicht).

Erdwerke,  die  nur  aus  Erde  erbauten
Felidwerte  im  Gegensatzzu  den  mit  Mauern
ekleideten  Werken  der  permanenten  Befessigung.

rdwurf,  s.  Steinmine.

Ergänzungstruppen,  in  Österreich

leichbedeutend  mit  den  Ersatztruppen
in  Deutschland;  nur  sind  im  Frieden  Cadres
  für  dieselben  vorhanden,  die  beim
Ersatzwesen  und  der  Kontrolle  mitwirken.

Ehönkunzewese  „s.  Ersatzwesen.

Erhöhungswinkel,.  s.  Elevation.

Ersatzreservepflicht,  s.  Ersatzwesen.

Ersatztruppen,  in  Deutschland  die
Kriegsformationen,  die  zur  Ausbildung
und  Nachsendungvon  Personal  und  Material
  der  Feldtruppen,  eintretenden  Falls  als
Stamm  für  Neuformationen  dienen.  Bei
der  Mobilmachung  formieren  jedes  Insanterieregiment
  1  Ersatzbataillon  à  5  Kompanien:
  Jäger-und  Pionierbataillon  1  Ersatzkompanie;
  Kavallerieregiment  1  Ersatzeskadron
  (eine  der  im  Frie  en  bestehenden
5  Eskadrons);:  Feldartillerieregiment  1  Ersatzabteilung
  à  2  Batterien;  Trainbataillon
  und  Eisenbahnregiment  1  Ersatzabteilung
  à  2  Kompanien.

Ersatzwesen,  alles,  was  mit  der  Ergänzung
  des  Heers,  also  mit  der  Aushebung,
  Einstellung  und  Entlassung  der
Soldaten,  zus  häugt.  Das  Wehrgesetz
  vom
der  Verfassung  für  das  Deutsche  Reich
vom  16.  April  1871  zum  Reichsgesetz  erklärt,
  enthält  die  Bestimmungen  über  die
Wehrpflicht.  Die  organisatorischen  Bestimmungen
  sind  durch  das  Reichsmilitärgesetz
  vom  2.  Mai  1874  und  das  Gesetz
über  den  Landsturm  vom  12.  Febr.  1875
gegeben.  Auf  Grund  derselben  ist  durch
kaiserliche  Verordnung  vom  Sept.
1875  die  Wehrordnung,  enthaltend
die  Ersatz=  und  Kontrollordnung,
sowie  die  Heerordnun  -  enthaltend  die
Rekrutierungs-und  Landwehrordnung,
  erlassen  worden.  Jeder  Deutsche
ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pfch  nicht  vertreten  lassen.
Von  der  Wehrpflicht  ausgenommen  sind
die  Mitglieder  regierender,  mediatisierter,
vormals  reichsständischer  und  solcher  Häuser,
  denen  die  Befreiung  durch  besondern

Militär-Lexikon.

9.  Nov.  1867,  durch  den  §2  V

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Rechtstitel  zusteht.  Die  Wehrpflicht  beginnt
  mit  dem  vollendeten  17.  und  endet
mit  dem  42.  Lebensiahr  und  zerfällt  in  die
Diensipflicht  und  Landsturmpflicht.  Die
Dienstpflicht  zerfällt  in  die  aktive
Dienstpflicht  im  Heer  oder  in  der  Marine
von  drei,  in  die  Reserve  pflicht  von  vier
und  die  Land-,  beziehungsweise  Seewehrpflicht
  von  fünf  Jahren  und  die
Ersatzreservepflicht.  Die  Einstellung  in
der  Zeit  vom  2.  Okt.  bis  31.  März  gilt
gleich  der  am  1.  Okt.  Die  Zeit  einer  Freigeitehrafe
  von  mehr  als  sechs  Wochen
wird  von  der  Dienstzeit  abgerechnet.  Im
übrigen  wird  die  aktive  Oientheit  nach
den  jährlich  vom  Kaiser  zu  erlassenden
Rekrutierungsbestimmungen  berechnet.
Volksschullehrer  und  Kaudidaten  des
Volksschulamts,  welche  ihre  Prüfung  bestanden
  haben,  können  nach  sechswöchentlicher
  Einübung  mit  den  Wassen  zur  Reserve
  entlassen  werden.  Zöglinge  militärischer
  Bildungsanstalten  haben  für  jedes
Jahr,  während  dessen  sie  die  Anstalt  besuchten,
  zwei  Jahre  aktiv  zu  dienen.  Die
Reservisten  werden  nach  ihrem  Dienstalter
in  Jahresklassen  geteilt;  diejenigen,  die
sich  der  Kontrolle  länger  als  ein  Jahr
ohne  Entschuldigung  entziehen,  können
außer  anderweiter  Ferstrafung  in  die  nächstjüngere
  Jahresklasse  versetzt  werden.  Die
asezun  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr
  und  die  Entlassung  aus  dieser  erfolgen
  bei  den  Herbstkontrollversammlungen.
  Mannschaften  der  Kavallerie,
welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen
aktiven  Dienstzeit  verpflichten,  dienen  nur
drei  Jahre  in  der  Landwehr.  Die  Ersatzreservepflicht
  ist  die  Pflicht  zum
Eintritt  in  das  Heer  im  Fall  außerordentlichen
  Bedarfs  und  dauert  vom  Tag  der
Überweisung  zu  derselben  bis  zum  vollendeten
  31.  Lebensjahr;  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren  treten  die  Mannschaften  in
die  zweite  Klasse  der  Ersatzreserve.  Die
erste  Klasse  dient  bei  Mobilmachungen
zur  Bildung  von  Ersatztruppenteilen  und
wird  nach  dem  Reichsgesetz  vom  6.  Mai
1880  von  1881  ab  jährlich  zu  einer  10wöchentlichen
  übung  eingezogen,  die  zweite
Klasse  dient  im  Krieg  im  Fall  außerordentlichen
  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heers.
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