98  Ersatzwesen  (Wehrpflicht;

Die  Bestimmungen  über  Dienstpflicht
im  Heer  finden  sinngemäße  Anwendung
  auf  die  Dienstpflicht  in  der
Flotte.  Seeleute,  welche  nach  vorschriftsmäßiger
  Ausmusterung  auf  einem  deutschen
  Handelsschiff  thatsächlich  in  Dienst
getreten  sind,  sollen  in  Friedenszeiten  von
allen  Militärpflichten  befreit  werden,
noten  dieselben  jedoch  nach  ihrer  Entlasung
  von  dem  Handelsschiff  nachträglich
zu  erfüllen.  Navigations=  und  Schiffbauschüler
  dürfen  im  Frieden  zum  Dienst
bei  der  Flotte  nicht  herangezogen  werden.
Die  Seewehr  zweiter  Klasse  besteht
aus  Wehrpflichtigen,  die  auf  derFlotte  nicht
gedient  haben;  sie  können  bei  ausbrechendem
  Krieg  zur  Erzinzung  der  Marine
einberufen  werden.  Für  die  Dauer  der
Mobilmachung  ist  der  üÜbertritt  vom
stehenden  Heer  zur  Landwehr  und  von
desser  zum  Lundssurm  aufgehoben.

n  einem  Staate  des  Deutschen  Reichs
naturalisierte  Einwanderer  sind  nach  Maßgabe
  ihres  Lebensalters  wehrpflichtig,
ebenso  Personen,  welche  die  Reichsangehörigkeit
  verloren,  eine  andre  Staatsangehörigkeit
  aber  nicht  erworben  haben,
wenn  sie  ihren  dauernden  Aufenthalt  in
einem  deutschen  Bundesstaat  nehmen.
Ausländer  bedürfen  zum  Eintritt  in  das
Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,
  in  die  Marine  der  des  Kaisers.
Die  in  das  militärpflichtige  Alter  Eintretenden
  müssen  sich  in  der  Zeit  vom  15.

Landwehrbezirkseinteilung).

Jan.  bis  1.  Febr.  bei  ihrer  Ortsbehörde
behufs  Aufnahme  in  die  Rekrutierungsstammrolle
  melden;  befinden  sie  sich  auf
der  Reise,  so  haben  die  Eltern,  Vormünder,
  Brotherren  2c.  die  Pflicht  der  Anmeldung;
  haben  sie  ihren  Wohnsitz  im
Ausland,  so  melden  sie  sich  in  ihrem  Geburtsort,
  liegt  dieser  im  Ausland,  an
dem  Ort,  an  dem  die  Eltern  zuletzt  wohnten.
  Bei  der  Anmeldung  ist  ein  Geburtszeugnis,
  welches  kostenfrei  erteilt  wird,
vorzulegen,  wenn  sie  nicht  am  Geburtsort
  erfolgt.  Die  Anmeldungen  zur
Stammrolle  sind  alljährkich  so  lange  zu
wiederholen,  bis  Entscheidung  über  die
Diensipflicht  erfolgt  ist,  wobei  stets  der
letztjährige  Losungsschein  vorzulegen  und
Anderungen  im  Wohnsitz,  Gewerbe  2c.
anzugeben  sind.  Nach  dem  Gesetz  vom  6.
Mai  1880  können  auch  die  im  militär-Pflichtigen
  Alter  sich  befindenden  jungen
Leute  zum  drei=  oder  vierjährigen  freiwilligen
  Eintritt  sich  melden,  haben  hierzu
  den  Erlaubnisschein  von  der  Ersatzkommission
  ihres  Wohnorts  nachzusuchen
und  freie  Wahl  für  den  Truppenteil,  bei
dem  sie  eintreten  wollen.

Das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  ist  in
militärischer  Beziehung  in  17  Armeekorpsbezirke
  geteilt,  deren  jeder  einen
besondern  Ersatzbezirk  bildet.  Die
Einteilung  derselben  in  Infanteriebrigade=
  und  Landwehrbataillonsbezirke

  ist  folgende:

Landwehrbezirkselnteilung  für  das  Deutsche  NReics.

Jnf.-Brigaden-Nr.  Regiments-Nummer.

Inf.-Brigaden-Nr.  Regiments-Nummer.

I.  Armeeterp#s.
1.  Königsberg.  Tilflt,  Wehlau

41.  Bartenstein,  Rastenburg
33.  Königsberg

3.  Insterburg,  Gumbinnen
43.  Lötzen.  Goldap

2.  Königsberg

3.  Danzig  4.  Osterode,  Allenstein
44.  Riesenburg.  Pr.-Holland
4.  Danzig  5.  Graudenz.  Thorn

45.  Danzig,  Marienburg

II.  Armeeserp#.

5.  Stettin  2.  Anklam,  Stralsund

42.  Stargard,  Naugard

6.  Stettin  14.  Gnesen,  Schneidemühl
54.  Inowrazlaw,  Bromberg.

34.  Stettin

7.  Bromberg  9.  Schievelbein,  Köslin
49.  Schlawe,  Stolp
8  Bromberg  21.  Konitz.  Deutsch  =  Krone
61.  Neustadt,  Pr.-Stargard
III.  Armeekerp#s.

9.  Frankfurt  8.  Frankfurt  a.  O.,  Küstrin
a.  O.  48.  Landsberg  a.  W.,  Woldenberg


12.  Krossen,  Sorau

10.  Frankfurt
a.  O.  52.  Nalau,  Kottbus