Ersatzwesen  (Aushebung,  Musterung,  Losung).

die  einzelnen  Waffengattungen  verteilt.
In  Betreff  der  Größe  gilt  als  Maximalmaß:
  für  Jäger,  Kürassiere,  Ulanen,
reitende  Artillerie  und  Train  1,75  m,
Dragoner  und  Husaren  1,72  m;  als  Minimalmaße
  gelten:  für  die  Garde  1,70,
Wbartillerie  ürassiere  und  Ulanen  1,67,
ragoner,  Husaren,  reitende  Artillerie,
Pioniere  und  Eisenbahntruppen  1,,68,  alle
übrigen  Truppen  1,57m.  Die  zum  Dienst
ohne  Waffe  Gemusterten  werden  als
Krankenwärter  oder  Okonomiehandwerker
eingestellt.  Bedingt  Taugliche  mit  geringen
körperlichen  Fehlern  werden  der  Ersatzreserve
  erster,  mit  bleibenden  körperlichen
Gebrechen  der  Ersatzreserre  zweiter  Klasse
zugewiesen.  Nächst  der  Beurteilung  der
Tauglichkeit  und  der  Nangierung  hat  die
Ersatztommission  über  die  Würdigkeit
und  bürgerlichen  Verhältnisse  der  Militärpflichtigen
  zu  entscheiden;  letztere,  sich
auf  Zurückstellung  beziehende  Beschlüsse
unterliegen  der  verstärkten  Ersatzkommision.
  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,
in  der  die  Gemusterten  auszuheben  sind,
werden  sie  nach  der  Musterung  und
Losung  rangiert  und  zwar  als:  a)  vorweg
  Ein  ustellende,  b)  Vorzumerkende,
e)  Militärpflichtige  des  laufenden  Bh
gangs,  d)  Überzählige  früherer  Jahrgänge;
  ad  a)  sind  unpünktlich  Erschienene
und  unschere  Dienstpflichtige,  deshalb
von  der  Losung  ausgeschlossen;  ad  b)  sind
Militärpflichtige  älterer  Jahrgänge,  die
nach  diesen  und  den  Losnummern  unter
sich  rangieren;  ad  c)  losen  im  ganzen  Bezirk
  an  einem  öffentlich  bekannt  gemachten
  Termin  vor  der  verstärkten  Ersatzkommission;
  für  nicht  Erschienene  lost
ein  Mitglied  der  letztern.  Von  der  Losung
  ausgeschlossen  werden  die  Einjährigund
  andern  Freiwilligen,  die  vorweg
Einzustellenden,  die  dauernd  Untauglichen
und  dauernd  Unwürdigen.  Die  Lehogene.
Losnummer  verbleibt  dem  Jußa  er  während
  der  Dauer  seiner  Militärpflicht.
Der  Losungsschein  dient  als  Ausweis.
Die  Abschlußnummer  heißt  die,  deren
Inhaber  in  der  Reihenfolge  der  Losnummern
  zuletzt  ausgehoben  ist.  Nach  beendeter
  Musterung  erfolgt  die  Aushebun
durch  die  Ober-Ersatz=  und  Erlatztommis

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sion,  denen  ein  oberer  Militärarzt  zugeteilt
  ist.  Hierbei  wird  endgültig  auf
Grund  der  Musterung  über  die  Gemusterten
  wie  die  Reklamationen  (s.  d.)  entschieden.
  Gegen  diese  Entscheidungen  steht
den  Militärpflichtigen  nur  die  Berufung
an  die  dritte  Instanz  zu.  Die  tauglich
Befundenen  werden  dem  Rekrutenbedarf
entsprechend  ausfesoben  und  treten  mit
Urlaubspaß  als  Rekruten  zuden  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstands.  Dienicht
  ausgehobenen  Tauglichen  bleiben
überzählig  und  werden  gleichfalls  beurlaubt.
  Sogleich  nach  der  Aushebung
reicht  der  Bezirkskommandeur  eine  Nachweisung
  über  die  Brigadeersatzverteilung
und  die  Überzähligen  an  den  Korpskommandeur,
  dieser  an  den  Kriegsminister  ein
behufs  notwendigen  Ausgleichs,  wenn  in
einzelnen  Bezirken  der  Ersatzbedarf  durch
die  Aushebung  nicht  gedeckt  werden  kann.
Die  Garde  rekrutiert  aus  dem  ganzen  Gebiet
  des  betreffenden  Staats,  dem  sie  angehört.
  —  Um  den  Schiffahrt  treibenden
Militärpflichtigen  das  Erscheinen  vor  den
Ersatzbehörden  zu  ermögllichen,  finden  im
Januar  jeden  Jahrs  Schiffer  musterungen
  durch  die  Ersatzkommission  statt,
die  im  Auftrag  der  Ober-Ersatzkommission
endgültig  entscheidet.—  Außerdiesen  regelmäßigen
  Musterungen  werden  bei  plötzlich
eintretendem  n  bei  Verstellung

von  Militärpflichtigen,  die  vom  Auslan
oder  von  der  See  zurückkehren,  sowie
beim  Aufgreifen  unsicherer  Dienstpflichtigen
  außerterminliche  Musterungen
im  Stabsquartier  des  Landwehrbataillons
vorgenommen,  zu  welchen  die  Ersatzkommission
  jedoch  nicht  zusammentritt,  sondern
  nur  schriftlich  verkehrt.  Die  Entscheidung
  trifft  die  Ober-Ersatzkommission.
Die  in  die  Heimat  beurlaubten  Rekruten
  werden  durch  die  Landwehrbezirkskommandos
  kontrolliert  und  haben
  Veränderungen  des  Aufenthaltsorts
ihrem  Landwehrbezirksfeldwebel  anzuzeien,
  auch  beim  Verzieben  in  einen  andern
andwehrkompaniebezirk  sich  beim  dortigen
  Bezirksfeldwebel  binnen  drei  Tagen
anzumelden.  Zu  ihrer  Verheiratung  bedürfen
  sie  der  Genehmigung  des  Landwehrbezirkskommandeurs.
  —  Die  Gestel-